Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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sehr gut kann ich die persönliche Verärgerung von Ihnen beiden verstehen wegen des mehrfachen Wortbruchs. Das ist sowohl menschlich als auch aus der Warte des Geschäftsgebarens enttäuschend. Solange das Schenkungsversprechen nicht notariell beurkundet oder vollzogen wurde, ist es leider formunwirksam.
Man muss in dem Fall deutlich zwischen den Gesellschafteranteilen und der Geschäftsführertätigkeit differenzieren.
Auf Basis der hier zu unterstellenden absoluten Untätigkeit des Geschäftsführers ist eine Abberufung nach § 38 Abs. 1 GmbHG oder wenigstens Abs. 2 sicher möglich, wenn sich die Geschäftsführertätigkeit schier im Nichts erschöpft. Der § 38 GmbHG besagt:
"(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen."
Aber auch der Antrag auf Abberufung sollte nur mit Hilfe eines Kollegen vor Ort formuliert werden. Zumal der Rechtsstreit vorprogrammiert ist.
Ein Zwangsausschluss aus der GmbH ist dagegen viel schwerer umsetzbar. Im wesentlichen gibt es hierfür folgende Gründe:
- Erreichen des Gesellschaftszwecks ist durch Verhalten des Gesellschafters unmöglich geworden oder erheblich gefährdet
- die Person oder das Verhalten des Gesellschafters lässt sein Verbleiben in Gesellschaft untragbar erscheinen
Ansonsten bleibt nur die Klage auf Auseinandersetzung der GmbH. Dies ist aber mit enormen finanziellen Risiken verbunden.
Fazit: den Ausschluss von der Geschäftsführerstellung halte ich hier für relativ einfach möglich. Ihr weiteres Anliegen - Erlangung der Gesellschaftsanteile - ist prognostisch nur mit einem sehr hohen juristischen Begründungsaufwand zu erreichen, der über "er tut gar nichts und ist menschlich enttäuschend" weit hinaus gehen muss. Eine sichere und risikoarme Lösung ist diesem Punkt ist leider nicht zu garantieren.
Aus Warte eines Außenstehenden würde ich uU vielleicht einfach auf ein Erbe und die statische Lebenserwartung spekulieren, die hier schon weit überschritten wurde. Sicherlich kann man auch aus emotionalen und hinsichtlich des Geschäftsführerstellung auch wirtschaftlichen Gründen den konfliktreicheren Weg unter Zuhilfenahme eines Gesellschaftrechtlers bei Ihnen vor Ort wählen.
Viel Erfolg Ihnen beiden!
Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Herr Saeger,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Leider bestätigen Sie uns, was wir aus vielen Gesprächen mit unserem Steuerberater, (der wiederum ihm bekannte Anwälte befragt hat) quasi schon
seit längerem wissen.
Tatsächlich hoffen wir, so traurig es auch sein mag, seit ein paar Jahren auf eine Lösung des Problems gemäß der von Ihnen angesprochenen Statistik.
Allerdings wissen wir auch in diesem Fall nicht, was genau passiert.
Vor Gericht haben wir, wie Sie es auch sehen, schlechte Karten, denn mein Schwiegervater ist ein guter Selbstdasteller und er wird alle Hebel in Bewegung setzen, uns in ein schlechtes Licht zu rücken.
Da hilft vermutlich nur abwarten und die Nerven nicht verlieren.
nochmals vielen Dank
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Sehr geehrter Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und, dass er sich letztendlich doch an sein Wort hält. Wenn Sie mir ein positives Feedback im Rahmen einer Bewertung hinterlassen könnten, würde ich mich freuen.
MfG
D. Saeger
- Rechtsanwalt -