eine Begnadigung (§ 452 StPO) bedeutet den völligen oder teilweisen Straferlass nach Rechtskraft des Strafurteils. Soweit ich Sie verstehe, ist das Strafurteil rechtskräftig und Sie haben ein Gnadengesuch bereits gestellt.
Aus der Tatsache, dass Rechtskraft des Urteils besteht, geht auch hervor, dass das Urteil auch vollstreckbar ist. Nicht immer wird ein Verurteilter sofort inhaftiert. Wie offenbar auch in Ihrem Fall lässt sich die Vollstreckungsbehörde (die Staatsanwaltschaft) zuweilen Zeit. Solange Sie nicht begnadigt sind, kann die Vollstreckung indes drohen.
Erst im Moment der Verhaftung mit der Polizei zu sprechen, dürfte bereits zu spät sein. Es sollte Kontakt mit der zuständigen Staatsanwaltschaft aufgenommen werden und das Problem geschildert werden.
Einen Anspruch, unbedingt in Freiheit bleiben zu können, erkenne ich so leider nicht.
Für weitere Informationen stehe ich Ihnen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Brudermann
Rechtsanwalt
Das bedeutet im Klartext wenn die Polizei bei mir vor der Tür steht muss ich mitgehen und die Polizei ist verpflichtet mein Kind unterzubringen, habe ich das so richtig verstanden?
Die Staatsanwalt kennt das Problem und es scheint ihr jetzt ziemlich egal zu sein. Was für Möglichkeiten gibt es da den noch für mich an diesem Punkt angelangt?
Sehr geehrter Fragesteller,
in Ihrer ersten Anfrage teilen Sie mir mit, "nun möchte der Staatsanwalt Zwangsmittel einsetzen". Bevor Sie verhaftet werden, erhalten Sie zunächst ein Schreiben der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde und werden aufgefordert, die Strafe binnen einer Frist anzutreten. Treten Sie innerhalb dieser Frist nicht an, also begeben sich in die JVA, droht die Verhaftung durch die Polizei. Ob dieses Schreiben bereits vorliegt, geht aus Ihrer Frage nicht eindeutig hervor.
Ein vorübergehender Vollstreckungsaufschub dürfte weiterhin in Ihrem Fall nichts nützen. Zwar ist dieser Weg denkbar, wenn durch die Vollstreckung dem Verurteilten oder dessen Familie außerhalb des Strafzwecks erhebliche Nachteile erwachsen.
In Ihrem Fall liegt die Verurteilung aber schon 2 Jahre zurück. Da der Strafaufschub jedoch nicht länger 4 Monate gehen darf, § 456 II StPO, rechtfertigen die Nachteile, die in 4 Monaten immernoch bestehen, einen Aufschub nicht. In Ihrem Fall sieht die Situation in 4 Monaten ja nicht anders aus, so wie ich verstanden habe.
Soweit es zu einer Verhaftung Ihrer Person kommt, wird das Kind natürlich unterzubringen sein, wenn keine anderen Möglichkeiten bestehen, auf die Sie selbst Einfluss haben.
Weitere Möglichkeiten, dem Strafantritt gänzlich zu entgehen, kann ich mit den mir vorliegenden Informationen kaum erblicken. Eine Einschätzung ist in dem Fall immer schwierig. In der Praxis können oftmals Lösungen gefunden werden, weil sich der Anwalt mit den zuständigen Stellen in Verbindung setzt.
Wenn die Ladung zum Strafantritt bereits vorliegt, würde ich die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf das Gnadenverfahren sowie das zu versorgende Kind bitten, bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch zuzuwarten.
Ich bitte nochmals zu berücksichtigen, dass es sehr schwierig ist, eine umfassende rechtliche Einschätzung abzugeben, wenn über den Sachverhalt nur wenig bekannt ist. Ich hoffe, ich konnte Ihnen trotzdem helfen, auch wenn eine positivere Antwort wünschenswerter gewesen wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Brudermann
Rechtsanwalt