Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen

| 11. Februar 2008 22:58 |
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Arbeitsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte beantworten Sie die Frage nur, wenn Sie mir eine kompetente und vor allem ausführliche und korrekte Antwort geben können. Danke!

Zur Sache: Mein Vater (mit ich glaube derzeit 7 Mitarbeitern) hat von der Bundesagentur für Arbeit ein Schreiben erhalten (kann ggfs. gefaxt werden), aus dem hervorgeht dass eine seiner Mitarbeiter "Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX" gestellt hat.

Er möchte nun wissen, was dies zu bedeuten hat (vor allem Arbeitsrechtlich), ob in Zukunft auf bestimmte Dinge geachtet werden müssen etc. bzw. wie kann so ein Antragstellung verhindert werden

Noch ein sehr wichtiger Hinweis: Die betreffende Person erfreut sich bester Gesundheit, hatte in den letzten Jahren keine Fehltage und hat auch so keien Einschränkungen - daher verwundert dieser Antrag etwas.

Falls wichtig: Betreffende Person hatte vor Jahren mal eine OP an der Wirbelsäule - reichen temporäre Rückenschmerzen (in einem Büroberuf) aus um so einen Antrag zu stellen?

Sollte der Einsatz zu gering sein, bitte ich um Nachricht.
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage(n). Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür angedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Dies vorausgeschickt antworte ich weiter wie folgt:

Ich empfehle Ihnen zunächst die Lektüre der im folgenden zugänglichen Informationsseite der <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.arbeitsagentur.de/nn_5936/Dienststellen/RD-BY/Wuerzburg/AA/Buergerinnen-und-Buerger/Gleichstellung-mit-schwerbehinderten-Menschen.html#d1.2" target="_blank"> Agentur für Arbeit </a>.

Der Angestellte könnt also bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 (nachgewiesen durch einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes) Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen erhalten, um den Arbeitsplatz bei Ihrem Vater im Büro zu erhalten.

Bei Gleichstellung könnte sich der Arbeitnehmer auf den <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/BJNR104700001.html#BJNR104700001BJNG002000000" target="_blank"> besonderen Kündigungsschutz der §§ 85 ff SGB IX </a> berufen.

Er wäre damit kaum mehr kündbar !

In diesem Zusammenhang mache ich auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgericht aufmerksam.

Nach dieser sind Arbeitnehmer von besagtem Sonderkündigungsschutz ausgeschlossen, wenn sie den Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt haben. Pressemitteilung zu besagter Entscheidung können Sie über die Internetseite des Bundesarbeitsgerichts nachlesen:

<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=38c0bc58dd5b0e779542df7a06337547&nr=11588&linked=pm" target="_blank">Urteil des 2. Senats vom 1.3.2007 - 2 AZR 217/06 -</a>.

Die Agentur für Arbeit sollte darauf hingewiesen werden, dass der Arbeitnehmer bislang keine krankheitsbedingten Fehlzeiten hatte.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben.

Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen (Button mit grünem Pfeil – unten auf dieser Seite).

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Tel./ Fax: 09071 – 2658

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