24. Januar 2013
|
20:52
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
Ginsterweg 1D
31582 Nienburg
Tel: 05021-6071434
Tel: 0160-91019085
Web: https://www.kanzlei-pilarski.de
E-Mail: info@kanzlei-pilarski.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich einmal ist festzuhalten, dass Zeugen gemäß § 48 Abs. 1 StPO verpflichtet sind, zu dem zu ihrer Verhandlung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben ebenso die Pflicht auszusagen, wenn keine Ausnahme im Gesetz zugelassen, die ein Verweigerungsrecht begründet, was Ihren Angaben nach auch nicht der Fall ist.
Gemäß § 214 StPO müssen Zeugen ordnungsgemäß geladen werden. Dabei muss der Zeuge insbesondere auch auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen werden.
Sollten verfahrensrechtlich alle Bestimmung eingehalten worden sein, so gilt § 51 StPO. Einem Zeugen, der ordnungsgemäß geladen worden ist, werden die Kosten auferlegt, die durch sein Ausbleiben verursacht worden sind. Das ist beispielsweise die Anberaumung eines neuen Termins. Zugleich wird das von Ihnen angesprochene Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Der Zeuge müsste selbst mit einer zwangsweisen Vorführung rechnen.
Die Festsetzung des Ordnungsgeldes bzw. der –haft erfolgt nicht, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig und genügend entschuldigt worden ist. Erfolgt eine solche Entschuldigung nicht rechtzeitig, so werden die Ordnungsmittel bzw. die Auferlegung der Kosten nur dann nicht festgesetzt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Nur wenn der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt wird, wird die Festsetzung der Kosten für das Ausbleiben sowie die Anordnung der Ordnungsmittel aufgehoben.
Der Ordnungsgeldbeschluss kann grundsätzlich mit der Beschwerde angegriffen werden. In der Beschwerdeschrift muss das Ausbleiben genügend entschuldigt und glaubhaft gemacht werden, also vorgetragen werden, dass den Zeugen an dem verspäteten Vorbringen der Entschuldigungsgründe kein Verschulden trifft.
Sie sagen, Ihnen wird vorgeworfen, Sie hätten den Termin „angeblich" nicht wahrgenommen. Heißt das, dass Sie tatsächlich jedoch in der Hauptverhandlung erschienen sind? Davon gehe ich nicht aus, da gegen Sie in diesem Fall wohl kein Ordnungsgeld verhängt worden wäre.
Ebenfalls schildern Sie, dass Sie den Brief hinsichtlich des Ordnungsgeldes nicht erhalten haben.
In einer Beschwerde müssten Sie glaubhaft darlegen, weshalb Ihr Ausbleiben entschuldbar ist, weshalb Sie am Nichterscheinen in der Hauptverhandlung kein Verschulden trifft. Sollte der Zugang der Ladung zu dem Termin nicht nachweisbar sein, hätten Sie diesbezüglich Erfolgsaussichten mit der Beschwerde. Sollte ebenso wenig nachweisbar sein, dass Ihnen die Verhängung des Ordnungsgeldes sowie die Zahlungsaufforderung zugegangen sind, dann hätte die Beschwerde auch bezüglich dieser Angriffspunkte Erfolgsaussichten. In diesem Fall hätten Sie ja mangels Kenntnis nicht einmal die Chance gehabt, das Ordnungsgeld zu bezahlen, so dass die Festsetzung der Ordnungshaft nicht gerechtfertigt wäre. Ihrer Sachverhaltsschilderung ist nicht zu entnehmen, ob der Zugang der Ladung sowie der gerichtlichen Schriftsätze nachweisbar sind, so dass die Einschätzung schwierig ist. Möglicherweise hat eine andere in Ihrem Haushalt lebende Person die Schriftstücke entgegengenommen. Sie müssen diese nicht unbedingt persönlich erhalten haben, so dass sie auch in diesem Fall zugegangen wären. Oder aber die Schriftstücke sind an eine falsche Adresse zugestellt worden, so dass Sie Ihnen nicht zugegangen sind, weil Sie dort nicht mehr gemeldet waren. Ihre Sachverhaltsschilderung gibt wenig her. Sollten Ihnen die Schriftstücke tatsächlich einfach nicht zugegangen sein, hätte die Beschwerde Erfolgsaussichten. Wenn die Staatsanwaltschaft die Festsetzung beantragt hat, wird Ihr wahrscheinlich ein Nachweis vorliegen.
Ich empfehle ich dringend, einen Rechtsanwalt bei Ihnen vor Ort aufzusuchen, der Ihre Unterlagen sichtet, prüft und die entsprechenden Schritte einleitet. Er sollte die Stellungnahme für Sie fertigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Michael Pilarski