11. November 2007
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23:16
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Der Auftraggeber, in diesem Fall der Bauherr, kann den Bauvertrag bis zur Vollendung ohne Angabe von Gründen kündigen. Allerdings hat der Auftragnehmer dann Anspruch auf seine Vergütung abzgl. der ersparten Aufwendungen.
2. Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht dem Auftraggeber dann zu, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragparteien gestört ist. Hiervon ist nach Ihren Angaben auszugehen.
Beide Kündigungsmöglichkeiten bestehen unabhängig davon, ob es sich um einen BGB oder VOB Bauvertrag handelt.
Soweit ein VOB Vertrag vorliegt, sind weitere Kündigungsmöglichkeiten gegeben, welche aber hier nicht relevant sind.
Die Einstellung des Gewerkes auf dem Internetportal kann auch aus taktischen Gründen erfolgen, um auf der Baustelle weiter arbeiten zu können und den weiteren Vergütungsanspruch nicht zu verlieren.
Hinsichtlich des Nachweises der Kündigung kann dies allerdings problematisch sein. Sicher gehen können Sie bei einer Kündigung nur, wenn die Kündigung durch Boten bei dem Auftragnehmer zugegangen ist oder durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt wurde. Sicherheitshalber sollten Sie Kündigung noch mal durch einen Boten einwerfen lassen und die Seite auf my hammer für einen etwaigen Prozeß speichern oder ausdrucken.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA