Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die ONLINE - Anfrage.
Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage weiter wie folgt:
1. Der Mindestlohn gilt nicht für Wohnungseigentümergemeinschaften.
Zwar ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)seit 24.04.2009 in Kraft.
Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen.
Gebäudereinigung ist gemäß § 4 Nr.2 AEntG außerdem auch eine AEntG-Branche.
Gemäß § 6 Absatz 3 AEntG fänden die Bestimmungen für die Gebäudereinigung jedoch NUR DANN ANWENDUNG, wenn der BETRIEB oder die selbstständige Betriebsabteilung "ÜBERWIEGEND GEBÄUDEREINIGUNGSLEISTUNGEN ERBRINGT".
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft erbringt nicht überwiegend Gebäudereinigungsdienste, sodass ein Mindestlohn auf Grundlage des AEntG außer Betracht bleibt.
2. Allerdings ist vorliegend auf der Eigentümerversammlung auf Anregung des Hausverwalters wohl von der Eigentümergemeinschaft A der Beschluss gefasst worden, dass der Mindestlohn ab März in den Arbeitsvertrag der Reinigungskraft einbezogen werden soll.
Eine dahingehende Vereinbarung war im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände und insbesondere ohne Einsicht in die Unterlagen der Eigentümergemeinschaft keinen abschließenden Rat geben kann. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine kostenfreie Nachfrage zu richten.
Im Übrigen schließe mich den Ausführungen des Kollegen Wundke an, dass nämlich der Arbeitsvertrag zusammen mit der Beschäftigten einvernehmlich überarbeitet und ergänzt werden sollte, zumal ein Vertrag scheinbar nur mit der Eigentümergemeinschaft A geschlossen wurde und die Reinigungskraft dennoch auch für die Gebäudereinigung der Gebäude der Eigentümergemeinschaften B und C zuständig sein soll.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für die ONLINE - Anfrage.
Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage weiter wie folgt:
1. Der Mindestlohn gilt nicht für Wohnungseigentümergemeinschaften.
Zwar ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)seit 24.04.2009 in Kraft.
Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen.
Gebäudereinigung ist gemäß § 4 Nr.2 AEntG außerdem auch eine AEntG-Branche.
Gemäß § 6 Absatz 3 AEntG fänden die Bestimmungen für die Gebäudereinigung jedoch NUR DANN ANWENDUNG, wenn der BETRIEB oder die selbstständige Betriebsabteilung "ÜBERWIEGEND GEBÄUDEREINIGUNGSLEISTUNGEN ERBRINGT".
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft erbringt nicht überwiegend Gebäudereinigungsdienste, sodass ein Mindestlohn auf Grundlage des AEntG außer Betracht bleibt.
2. Allerdings ist vorliegend auf der Eigentümerversammlung auf Anregung des Hausverwalters wohl von der Eigentümergemeinschaft A der Beschluss gefasst worden, dass der Mindestlohn ab März in den Arbeitsvertrag der Reinigungskraft einbezogen werden soll.
Eine dahingehende Vereinbarung war im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände und insbesondere ohne Einsicht in die Unterlagen der Eigentümergemeinschaft keinen abschließenden Rat geben kann. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine kostenfreie Nachfrage zu richten.
Im Übrigen schließe mich den Ausführungen des Kollegen Wundke an, dass nämlich der Arbeitsvertrag zusammen mit der Beschäftigten einvernehmlich überarbeitet und ergänzt werden sollte, zumal ein Vertrag scheinbar nur mit der Eigentümergemeinschaft A geschlossen wurde und die Reinigungskraft dennoch auch für die Gebäudereinigung der Gebäude der Eigentümergemeinschaften B und C zuständig sein soll.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen