Gilt der Mindestlohn auch für Geschäftsführer einer UG?

| 1. Dezember 2020 19:18 |
Preis: 63,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Ist auf ein Geschäftsführer-Arbeitsvertag der Mindestlohn anwendbar?

Nein, das Mindestlohngesetz gilt nur für Arbeitnehmer. Der Geschäftsführer einer GmbH hat ein Dienstverhältnis, sodass kein Mindestlohn gezahlt werden muss.

Meine Frau und ich haben im Juni eine UG gegründet.
Offiziell wurde die UG am 8.6 eingetragen und ich habe die Rolle des GF übernommen halte aber keine Anteile am Unternehmen. Meine Frau ist die einzige Gesellschafterin und hält 100% der Anteile.

Bislang habe ich die Tätigkeit ohne Arbeitsvertrag und Gehalt ausgeübt da wir nicht davon ausgegangen sind, das wir in den ersten Monaten nennenswerten Umsatz machen würden und wir uns nicht in ein Insolvenzrisiko bringen wollten, weil wir das GF Gehalt nicht zahlen können. Wir würden nun gerne noch im Dezember einen Arbeitsvertrag schließen und mir ein kleines Gehalt auszahlen.

Hier nun meine Fragen:

Sollten wir einen Vertrag schließen in dem ich als GF mit Arbeitnehmereigenschaften und Sozialversicherungspflicht angestellt werde und gilt in diese Fall der Mindestlohn oder sollten wir einen Vertrag schließen, in dem ich als GF ohne Arbeitnehmereigenschaften Eingesetz werde.

Die nächste Frage wäre, ob es möglich ist den Vertrag rückwirkend zum September 2020 zu schließen so das ich mir Rückwirkend die Gehälter seit August auszahlen kann. Das Geht soll 1.466,00 € Brutto betragen also würde ich mir insgesamt 4398 € brutto rückwirkend für die Monate September, Oktober, November auszahlen wollen.
Wenn dies nicht möglich sein sollte kann ich mir Tantieme in dieser Höhe auszahlen ohne das es Probleme gibt.
Nicht dass ich das Geld bräuchte aber wir würden gerne den Gewinn reduzieren, weil wir unerwartet viel eingenommen haben und auf die schnelle auch nichts anschaffen müssten was sinnvoll wäre.
Welche Möglichkeiten hätten wir?
1. Dezember 2020 | 19:47

Antwort

von


(1460)
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail: rabuero24@gmail.com
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Sie halten keine Anteile am Unternehmen, sind also ein Fremdgeschäftsführer.

Eine rückwirkende Zahlung des Gehalts ist möglich, dies sollte dann bei der entsprechenden Meldung für die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden.

Auch eine Lösung über einen Bonus bzw. Tantiemen ist möglich.

Der Mindestlohn ist auf diesen Fall nicht anwendbar. Nach § 22 Mindestlohngesetz gilt der Mindestlohn nur für Arbeitnehmer.

Der Geschäftsführer einer GmbH steht in keinem Arbeitsverhältnis, sondern in einem Dienstverhältnis. Daher muss hier kein Mindestlohn gezahlt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 2. Dezember 2020 | 11:45

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Diese Antwort hat mir erstmal weitergeholfen."
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Alex Park »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2. Dezember 2020
4,8/5.0

Diese Antwort hat mir erstmal weitergeholfen.


ANTWORT VON

(1460)

Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail: rabuero24@gmail.com
RECHTSGEBIETE
Erbrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Baurecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Internet und Computerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht