1. Dezember 2020
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19:47
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sie halten keine Anteile am Unternehmen, sind also ein Fremdgeschäftsführer.
Eine rückwirkende Zahlung des Gehalts ist möglich, dies sollte dann bei der entsprechenden Meldung für die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden.
Auch eine Lösung über einen Bonus bzw. Tantiemen ist möglich.
Der Mindestlohn ist auf diesen Fall nicht anwendbar. Nach § 22 Mindestlohngesetz gilt der Mindestlohn nur für Arbeitnehmer.
Der Geschäftsführer einer GmbH steht in keinem Arbeitsverhältnis, sondern in einem Dienstverhältnis. Daher muss hier kein Mindestlohn gezahlt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen