25. Juli 2011
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13:41
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Das Teilzeit und Befristungsgesetz gilt nur für privat-rechtlich oder öffentlich-rechtlich beschäftigte Arbeitnehmer, damit also nicht für Beamte, Richter und Soldaten, also solche Dienstverpflichtete, die in einem derartigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art stehen.
Ähnlich wie bei Beamten und Richtern gibt es allerdings eine Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung – STzV), die unter anderem folgendes bestimmt:
Schon § 30a Soldatengesetz - Teilzeitbeschäftigung - regelt:
Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann grundsätzlich erst nach vier Jahren seiner Dienstzeit auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der Rahmendienstzeit und bis zur jeweils beantragten Dauer, längstens für zwölf Jahre bewilligt werden, soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.
Das Nähere zur Teilzeitbeschäftigung der Soldaten wird in der vorgeannten Rechtsverordnung geregelt, in der auch bestimmte Verwendungen oder Truppenteile festgelegt werden können, für die Teilzeitbeschäftigung nicht in Frage kommt.
Die Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich spätestens drei Monate vor ihrem beabsichtigten Beginn bei der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten schriftlich zu beantragen.
Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich nicht möglich
1.
für Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis,
2.
bei besonderen Auslandsverwendungen einschließlich Vor- und Nachbereitungsphasen,
3.
für Kompaniefeldwebel und in vergleichbarer Funktion mit Anspruch auf Stellenzulage für Kompaniefeldwebel,
4.
auf Schiffen und Booten der Marine,
5.
für Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer sowie ständige Besatzungsangehörige in fliegenden Verbänden oder diesen gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen sowie in fliegerischen Ausbildungseinrichtungen,
6.
im Kommando Spezialkräfte und im Kommando Schnelle Einsatzkräfte Sanitätsdienst,
7.
bei Verwendungen, die den regelmäßigen Nachweis eines Einsatzbereitschaftsstatus oder einer Lizenz oder die Teilnahme an einem hierzu notwendigen Ausbildungsprogramm erfordern, und
8.
während der Ausbildungsgänge zum Offizier, Stabsoffizier, Fachunteroffizier und Feldwebel sowie der Teilnahme an einem Studium an einer Hochschule, am Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst, am Euro-Lehrgang an der Führungsakademie der Bundeswehr und an entsprechenden Lehrgängen an ausländischen Akademien.
Eine Bewilligung von Teilzeit aus anderen Gründen ist nach meiner ersten Recherche nicht möglich. Nichtsdestotrotz muss über Ihren Antrag entschieden werden, so dass Sie sich einmal an die betreffende Stelle, die Sie angeschrieben haben, wenden sollten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg