21. Februar 2006
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20:43
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
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Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt.
Entscheid für die Ausübung Ihrer Tätigkeit als Fotograf ist, ob diese freiberuflich ausgeübt werden kann oder nicht.
Die Auswirkungen einer Anerkennung als Freiberufler sind durchaus nennenswert; so besteht keine Pflicht, Bücher zu führen oder zu bilanzieren. Es müssen nur die Einnahmen und Ausgaben gegenüber gestellt werden. Insbesondere aber muss keine Gewerbesteuer abgeführt werden.
Wichtige Vorschrift ist hier § 18 Einkommensteuergesetzes, wonach die freien Berufe von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen sind. Hierzu gehören neben den Ärzte, Anwälte, Architekten auch Journalisten und Bildberichterstatter sowie «ähnliche» Berufe; außerdem künstlerisch und schriftstellerisch Tätige.
Fotografen werden hier allerdings nicht ausdrücklich benannt. Der Bildberichterstatter schafft seine Bilder zwar überwiegend im allgemeinen Informationsinteresse. Doch das ist der freischaffenden Fotografie nach überwiegender Ansicht nicht so ähnlich, dass hier eine Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht anzunehmen ist, sodass eine Gewerbesteuerpflicht besteht. Es sei denn, der Fotograf kann nachweisen, dass er künstlerisch tätig ist.
Dies erfolgt beispielsweise durch ein Gutachten eines anerkannten Professors für Fotodesign.
Auch im Verhältnis zum Handwerksrecht gibt es Vorteile: Der freiberufliche Fotograf muss weder eine Meisterprüfung machen noch ein Gewerbe führen oder sich in die Handwerksrolle eintragen lassen. Allerdings muss er darauf achten, dass er keine handwerklichen Tätigkeiten ausübt.
Die Abgrenzung zwischen handwerklich und künstlerisch arbeitenden Fotografen ist sehr daher auch aufgrund der dargestellten Konsequenzen schwierig.
Auf jeden Fall gilt: Liegt eine künstlerische Tätigkeit nicht vor, wird die Handwerkskammer die Arbeiten des Fotodesigners dem Handwerk zuordnen. Die Folgen können dramatisch sein: Ein Bußgeldverfahren ist schon sehr unangenehm; eine Betriebsschließung mit Verbot der Ausübung der Tätigkeit nach Paragraf 16 der Handwerksordnung kostet die wirtschaftliche Existenz. Berechtigte Abmahnungen anderer Fotografen tun ein Übriges; die Werbung mit handwerklichen Tätigkeiten kann als wettbewerbswidrig (Paragraf 3 UWG) eingestuft werden.
Der von Ihnen geschilderten Umfang der Tätigkeit sprich für eine freiberufliche Tätigkeit, jedoch vermag ich hier keine abschließende Abgrenzung vornehmen.
Der Bundesgerichtshof hat einmal ausgeführt, dass Lichtbild(kunst)werke durch den gezielten Einsatz eines oder mehrerer der nachfolgend genannten Ausdrucksmittel so geprägt sind, dass eine persönliche und geistige Schöpfung zu bejahen sei: Auswahl des Ausschnitts, Entscheidung über die Brennweite, für eine bestimmte Perspektive, Schärfentiefe, ein Aufnahmeformat, Aufnahmematerialien. Damit zählt der BGH technische Eigenarten auf, die jede SLR zu bieten hat! Lichtbildwerke können dabei in allen Bereichen der Fotografie entstehen: bei der Pressefotografie ebenso wie bei der Architektur- oder Aktfotografie, durch Profis gleichermaßen wie durch Laien.
Eine abschließende Beurteilung vermag ich Ihnen hier nicht zu geben, dazu wäre die Einschaltung eines Kollegen erforderlich.
Im übrigen können Sie Ihre Bilder nicht „verkaufen“ sondern überlassen diese dafür ausgerichtete Agenturen (Getty images oder corbis) die Nutzungsrechte an den Fotografien gegen ein Entgelt einkaufen.
Möglicherweise wird in diesen Verträgen dann auch eine Aussage über eine mögliche Qualifikation getroffen.
Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung in einem schwierigen Rechtsgebiet gegeben zu haben und stehe Ihnen weiterhin gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Rückfrage vom Fragesteller
22. Februar 2006 | 13:59
Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Eine Frage noch: wenn ich die Nutzungsrechte für meine Fotos ausschließlich Agenturen überlasse, sollte es doch keine Probleme geben?
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
22. Februar 2006 | 15:59
Wie gesagt eine abschließende Antwort hinsichtlich der Einstufung als freiberuflich oder gewerblich vermag ich Ihnen nicht zu geben. Sicherlich wird die Überlassung an Agenturen bei einer entsprechenden Vertragsgestaltung eine Indizwirkung haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter