Gewerblicher Mietvertrag - Scheidung

19. Dezember 2007 23:13 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
Eine dringede Frage, die bald geklärt werden muss:
In 1993 wurde von einem Ehepaar in gemieteten Räumen (Wohnungs-Mietvertrag nach dem Einheitsmietvertrag - eine Kopie können wir Ihnen eventuell zufaxen) eine Zahnarztpraxis neueröffnet. Beide arbeitete hier, und beide haben auch diese Praxis aufgebaut und gemeinsam alle Kosten getragen. Heute arbeiten beide gleichberechtigt als Zahnärzte in der Praxis, Umsatz auch 50/50.
Im Mietvertrag steht der Ehemann als Mieter, und später im Vertrag werden beide ausdrücklich erwähnt als Betreiber von erwähnter Praxis in den gemieteten Räumen.
Vor 2 Jahren ist es zu einer privaten Trennung gekommen, und wie so oft, verstehen sich die Parteien nicht so gut länger. Der Ehemann hat jetzt vor, seine noch-Ehefrau von der Praxis zu vertreiben, weil der ja als Mieter eingetragen ist, und seine noch-Ehefrau somit nichts zu suchen hat, in der Praxis.
Und da kommt die Frage: Inwieweit ist der Ehemann mit den geschilderten Mietvertragsverhältnissen dazu berechtigt, über die gemieteten Räume allein zu verfügen. Oder sind doch beide gleichberechtigt, durch die Nennung im Mietvertrag oder einfach durch die Ehe und gemeinsamen Aufbau der Praxis?
Ganz andere Themen sind natürlich die Rechte aus der Ehe an der Praxis, Zugewinn, Unterhalt u.s.w.
Hier geht es hauptsächlich darum, wer über die Räume verfügen kann, "wo das Geld verdient werden kann".
Im Voraus vielen Dank für Ihr Antwort.
19. Dezember 2007 | 23:45

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Wenn der Ehemann als Mieter im Mietvertrag genannt ist, ist er auch allein aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet. Er bleibt dem Vermieter gegenüber verpflichtet und haftet für seine mietvertragliche Schuld, unabhängig davon, dass die Kosten bisher geteilt worden sind.
Dies betrifft nicht das Mietvertragsverhältnis, sondern das Verhältnis untereinander.

Sie können mir gern den Vertrag unter meiner Faxnr. 040/31 27 84 zukommen lassen. Ich werde mich mit Ihnen dann in Verbindung setzen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

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