Gewerbliche Tippgemeinschaft

9. Mai 2006 21:05 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Hallo
Möchte eine Gewerbliche Lotto-tippgemeinschaft gründen (in Hessen)Brauch ich eine zustimmung vom Deutschem lotto_Block?
Wenn ja bei wem mus ich die erlaubnis beantragen?

Mfg

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:

Das Anbieten einer gewerblichen Tippgemeinschaft stellt eine Spielvermittlung dar. Die zentrale Regelung dazu findet sich in § 14 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen. Einen Auszug daraus finden Sie am Ende der Antwort als Anhang.

Aus der genannten Vorschrift ergibt sich u.a., dass der Spielvermittler dem Veranstalter bei jeder Teilnahme die Vermittlung offenzulegen hat. Es besteht insofern eine Informationspflicht seitens des Vermittlers. Eine Erlaubnis schreibt das Gesetz nicht vor. Allerdings dürfte diese ja konkludent vorliegen, wenn der Vermittler mit den Veranstaltern entsprechende (Provisions-)Verträge abschließt.

Eine Erlaubnis durch die zuständige Aufsichtsbehörde sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor. Vielmehr hat die Aufsichtsbehörde Verstösse gegen den Staatsvertrag an die für die Gewerbeuntersagung zuständige Behörde zu melden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass zumindest die Anmeldung eines entsprechenden Gewerbes vorliegen muss.

Insgesamt ist die Tätigkeit als Spielvermittler in vielerlei Hinsicht durch den Staatsvertrag stark reglementiert. Daher kann ich Ihnen nur empfehlen, sich für die Gründung einer gewerblichen Tippgemeinschaft eine juristische Begleitung durch einen Kollegen vor Ort zu suchen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen zumindest eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Ina Hänsgen
Rechtsanwältin


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Auszug aus dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen:

Vierter Abschnitt
Gewerbliche Spielvermittlung

§ 14 Gewerbliche Spielvermittlung

(1) Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer im Auftrag der Spielinteressenten

1. einzelne Spielverträge an einen Veranstalter vermittelt oder

2. Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung dem Veranstalter — selbst oder über Dritte - vermittelt, sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen.

(2) Für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers gelten unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen folgende Anforderungen:

1. Art und Umfang der Werbemaßnahmen für die Beteiligung an den vermittelten Spielen oder Spielgemeinschaften müssen angemessen sein und dürfen nicht in Widerspruch zu § 1 stehen. Sie dürfen nicht irreführend sein und insbesondere nicht darauf abzielen, unzutreffende Vorstellungen über die Gewinnchancen hervorzurufen.

2. Die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Vermittlung von Spielaufträgen Minderjähriger ist unzulässig.

3. Der gewerbliche Spielvermittler hat mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten. Er hat die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen sowie ihnen unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages den Veranstalter mitzuteilen.

4. Gewerbliche Spielvermittler und von ihnen oder den Spielinteressenten im Sinne von Absatz 1 beauftragte Dritte sind verpflichtet, bei jeder Spielteilnahme dem Veranstalter die Vermittlung offen zu legen.

5. Gewerbliche Spielvermittler sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei Vertragsabschluss ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigter Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen und der Geltendmachung des Gewinnanspruches gegenüber dem Veranstalter beauftragt wird. Dem Spielteilnehmer ist bei Vertragsabschluss ein Einsichtsrecht an den Spielquittungen, die in seinem Auftrag vermittelt worden sind, einzuräumen.

(3) Die zuständige Behörde überwacht im öffentlichen Interesse die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen. Sie kann hierzu die erforderlichen Maßnahmen entsprechend § 12 Abs. 1 treffen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte und die Vorlage geeigneter Unterlagen verlangen. Ergeben sich Zweifel an der Zuverlässigkeit des Spielvermittlers, so ist die für die Gewerbeuntersagung zuständige Behörde zu unterrichten.

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