10. Mai 2010
|
17:04
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Sauer
Kaiserring 38
68161 Mannheim
Tel: 0621-40068230
Web: https://www.mannheim-anwalt.de
E-Mail: sauer@mannheim-anwalt.de
ich verstehe Sie so, dass Sie die Nebenkostenabrechnungen des Verbrauchszeitraum 2008 prüfen lassen möchten.
Ich verweise hierzu auf § 556 Abs. 3 BGB, welcher die Rechtslage recht eindeutig regelt:
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Eine zu Ihrem Nachteil abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Maßgeblich ist daher, ob die Jahresfrist verstrichen ist - wovon ist ausgehe, da Sie schon die Abrechnung für 2009 erhalten haben.
Soweit es lediglich um die Frage der - rechtmäßigen - Erhebung von Umsatzsteuer geht, ist hier rückwirkend eine Korrektur möglich.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne per E-Mail zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß