Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
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Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Da bestehen keine Beschränkungen; Sie können bei jeder Gemeinde in Deutschland Ihr Gewerbe anzeigen/anmelden, da insofern nach meiner ersten Recherche keine Beschränkungen bestehen. Es besteht hier keine Notwendigkeit in Deutschland zu wohnen.
2.
Bei einem ausländischen Unternehmen wird jedoch ein Inlandsbevollmächtigter sowie eine inländische Anschrift verlangt. Der Inlandsbevollmächtigte hat eine auf ihn lautende Vollmacht vorzulegen.
Dem Gewerbeamt sind bei einer Gewerbeanzeige folgende Unterlagen vorzulegen:
- Ausweisdokumente für die Person des Antragsstellers:
Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass;
- ggf. (privatschriftlicher) Nachweis der Bevollmächtigung zum Handeln für einen Dritten (natürliche oder juristische Personen);
Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen, vergleichbar dem deutschen Führungszeugnis.
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die Fachabteilung Ordnung und Gewerbe im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Dieses wäre mit der von Ihnen gemeldeten Gemeinde auszumachen.
Es gibt sicherlich Möglichkeiten, von Drittunternehmen dort Bevollmächtige zu bekommen.
3.
Sie müssten wie gesagt zur Vermeidung einer Gewerbeuntersagung einen Bevollmächtigen beibringen, BEVOR Sie wieder nach Deutschland ziehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank, dass Sie sich meiner Frage angenommen haben. Ich habe zu Ihrer Frage jedoch eine Nachfrage verstaendnishalber:
Ich verstehe, ich muss nicht in Deutschland wohnen/einen gemeldeten Wohnsitz haben, um ein Gewerbe anzumelden. Ich kann dies bei einer Gemeinde meiner Wahl tun.
Aber was ich glaube noch nicht genau verstanden zu haben sind die Antworten 2. und 3. Ich gruende ja kein auslaendisches Unternehmen, ich als Gruenderperson/Selbstaendige befinde mich derzeit nur nicht im Inland und habe keine Meldeadresse bei einer deutschen Gemeinde. Ich habe aber auch keinen festen Wohnstz im Ausland, da ich derzeit auf Reisen bin. Treffen Ihre Hinweise vor dieser Klarstellung noch zu?
Sprich kann ich einen Dritten beauftragen in meinem Namen zum Gewerbeamt zu gehen und mein Gewerbe anzumelden und das obwohl ich melderechlich nicht gemeldet bin (eine Postanschrift im Inland haette ich ueber meine Eltern) oder koennte er die Wiederanmeldung falls erforderlich auch erledigen fuer mich? Und wenn ich nichts unternehme, aber bereits meine Selbststaendigkeit beginne und erst spaeter (nach meiner Rueckkehr) das Gewerbe anmelde habe ich dann mit negativen Konsequenzen zu rechnen, weil ich es "zu spaet" angemeldet habe? Das fuer Sie nochmals in diesem Kontext, was meine eigentlichen Fragen waren, da ich Ihre Hinweise wegen der Stichworte auslaendisches Unternehmen und Bevollmaechtigten beibringen bevor ich wieder nach D ziehe leider nicht verstehe. Bitte entschuldigen Sie, wenn im Zuge der Frageeingrenzung missverstaendnisse bei der Nummerierung der Frage aufgetreten sind.
Vielen Dank, dass Sie sich meiner Rueckfrage zur Klarstellung nochmals annehmen.
Mit freundlichen Gruessen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Ja, das gilt auch dann, wenn Sie kein Unternehmen im Ausland gründen oder schon haben. Sie müssen selbst persönlich zuverlässig im gewerberechtlichen Sinne sein, insbesondere straf- und steuerschuldenfrei sein.
Sie müssen das in der Tat VOR Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit bei der Behörde handeln.
Zudem müssen Sie einen Dritten als Bevollmächtigten, das stimmt.
Sie brauchen einen Ansprechpartner in Deutschland.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
eine verspätete Anzeige/Anmeldung hat auf jeden Fall negative Konsequenzen, wie etwa ein Bußgeld.
Auch hätte es ggf. eine Gewerbeausübungsuntersagung zur Folge, zumindest kurzzeitig.
Sie können einen Dritten durchaus beauftragen, eine Anzeige/Anmeldung des Gewerbes vorzunehmen.
Aber es muss auch unbedingt jemand in Deutschland vorhanden sein, der Sie regional hier vertritt und als Ansprechpartner da ist.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt