Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Es handelt sich hier um zwei unterschiedlich Behörden, so dass die Steuerschulden auch getrennt voneinander geltend gemacht werden. Die Besteuerungsgrundlage ist bei der Gewerbesteuer der gewerbliche Verkauf von Immobilien mit einer gewissen Regelmäßigkeit (drei Objekte Grenze), während bei der Einkommenssteuer der tatsächliche Gewinn maßgebend ist.
Möglicherweise handelt es sich um einen Steuererlass der Gemeinde, da die Steuerforderung nicht mehr einzutreiben ist. Das Finanzamt ist an den Verzicht oder Absehen der Durchsetzung der Steuerforderung der Gemeinde nicht gebunden, so dass die Steuerschuld weiterhin besteht.
Allerdings können Sie den Steuererlass zum Anlass nehmen bei dem Finanzamt ebenfalls einen Erlass der Steuerforderung zu beantragen.
Ein Steuererlass kommt immer dann in Betracht, wenn die Einziehung oder Beitreibung der festgesetzten Steuerschulden im Einzelfall zu unbilligen und nicht tragbaren Ergebnissen führen würde. Ein Steuererlass kann beispielsweise auch bei einer finanziellen und wirtschaftlichen Notlage in Betracht kommen. Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.
Allerdings kann ein Steuererlass auch in Ihrem Interesse sein, um später ein Erbschaft wegen der bestehenden Verbindlichkeiten nicht ausschlagen zu müssen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Anwalt!
Vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort, die mir tatsächlich einen guten Überblick verschafft hat. Es freut und erleichtert mich sehr, Ihnen im Rahmen dieses Forums eine vertiefende Frage zum Thema stellen zu dürfen.
Lassen sie mich sagen, wie sehr es mir einleuchtet, dass es sich bei den Steuerforderungen um unterschiedliche Behörden handelt und dass deren Forderungen getrennt von einander geltend gemacht werden.
Trotzdem erscheinen mir die Forderungen miteinander verknüpft, nämlich so, dass auf Grundlage der Gewerbesteuerforderung die Einkommenssteuerforderung geltend gemacht wurde.
Bei meiner Internet-Recherche bin ich auf Aussagen gestossen, die besagen, dass Erträge aus Immobilienverkauf von Alt- und Neubauten auf Grund und Boden, der länger als 10 Jahre im Besitz des Eigentümers ist/war, nicht zur Einkommenssteuer herangezogen werden muss/kann. Die Immobilie (Grund und Bebauung) war 16 Jahre im Besitz meines Vaters bevor neue Teilbebauung stattgefunden hat und es dann zum Verkauf gekommen ist.
Ich denke mir also: hätte es keine Gewerbesteuerforderung gegeben, wäre auch keine Einkommenssteuer geltend gemacht worden.
Wenn nun der Stadtrechtsausschuss zu Anfang 2010 die Gewerbesteuerforderung fallen gelassen hat, greift dann die Forderung des Finanzamtes vor dem oben geschilderten Hintergrund noch, kann ich im Namen meines Vaters auftreten und, hoffentlich erfolgreich, die Forderung anfechten?
Von dem "Erbe" meines Vaters fühle ich mich oft wie gelähmt und es würde mich sehr erleichtern bei der Abwicklung dieser - mir sei der Ausdruck verziehen - Altlasten Hinweise und Hilfen zum Procedere zu finden. Allein der Gang zum Finanzamt (Brief schreiben? Persönliches Gespräch erbitten? Mal telefonieren?) steht wie eine rote Ampel vor mir.
Verehrter Herr Anwalt, vielen Dank für Ihre Geduld.
Ich sehe Ihrer Antwort hoffend entgegen und verbleibe
mit besten Grüssen, TW
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Auch wenn die Stadt die Gewerbesteuer nicht mehr beitreibt, bliebt der maßgebende Grundlagenbescheid für die Einkommenssteuer als auch der Einkommenssteuerbescheid bestandskräftig, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist. Eine Anfechtung im Namen Ihres Vaters würde das Finanzamt mit dem Hinweise auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist absweisen, so dass hier der Gang zum Finanzgericht erforderlich wäre.
Auch wenn eine Besteuerung aufgrund der 10 Jahresfrist nicht geift, kann eine Besteuerung bei der Veräußerung von mehr als drei Objekten greifen, so dass dann Gewerbe- und Einkommenssteuer anfällt.
Aufgrund der bisherigen Entscheidungen ist es aus meiner Sicht zielführender, statt mit dem Finanzamt zu streiten einen Erlass der Steuerforderung zu beantragen.
Hierzu sollten Sie dann aber einen Kollegen zu Rate ziehen, der die entsprechenden Anträge bei dem zuständigen Finanzamt stellt.
Ich bedaure Ihnen keine besseren Nachrichten geben zu können, hoffe aber Ihnen trotzdem weitergeholfen zu haben.
Mit besten Grüßen