Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Nach Ihrer Schilderung allein würde i h gute Aussichten sehen, dass Sie das Fahrzeug am Ende erhalten, allerdings kommt es hier auf wirklich alle Umstände des Einzelfalls an:
Zunächst ist wichtig, dass das Fahrzeug tatsächlich nicht gestohlen, sondern unterschlagen wurde, denn an gestohlenen Dingen können Sie kein Eigentum erwerben. Aber dies scheint ja der Fall zu sein, wenn das Fahrzeug hier durch einen Mieter verkauft wurde.
In dem Fall muss Ihnen der ursprüngliche Eigentümer nachweisen, dass Sie nicht in gutem Glauben waren, als Sie das Fahrzeug erwarben (vgl. BGH BGH, Urteil vom 23.09.2022 - V ZR 148/21). Bösgläubigkeit kann vorliegen, wenn besondere Umstände Ihren Verdacht erregen mussten und Sie diese unbeachtet gelassen haben. Nach Ihrer Schilderung haben Sie alles soweit möglich überprüft, so dass hier viel für eine Gutgläubigkeit spricht. Allerdings weiß ich nicht, ob es nicht auch Indizien gibt, die gegen eine Gutgläubigkeit sprechen könnten, z.B. eine Übergabe des Fahrzeugs an einem anderen Ort, womöglich im Ausland etc.. Wenn Sie z.B. die Entscheidung des LG Hamburg
vom 19.09.2019 - 326 O 156/18 - (https://openjur.de/u/2240383.html) lesen, sehen Sie, wie schnell man dann doch plötzlich im Bereich der Bösgläubigkeit ist. Aber viele der dort geschilderten Umstände treffen bei Ihnen ja offenbar nicht zu.
Sie sollten ggf. erwägen, sich hier anwaltlich vertreten zu lassen, u.a. auch um schnell an die Akte zu kommen und möglichst zu verhindern, dass das Fahrzeug dem alten Eigentümer zurückgegeben wird.
Wenn Sie hier gutgläubig waren, sind Sie natürlich auch nicht wegen Hehlerei zu bestrafen.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
Ich hätte noch eine Frage :
Mal angenommen das Fahrzeug wird mir zugesprochen , alles schönend gut.
Das Fahrzeug ist doch dann aber in Spanien dennoch zur Fahndung ausgeschrieben im CIS System
Eine Zulassung wäre ja nicht mehr möglich solange es ausgeschrieben ist oder verstehe ich das falsch ?
Selbst wenn ich gewinne gehe ich leer aus , oder kann ich es dann mit richterlicher / Staatsanwaltschaftlicher Anordnung dennoch zulassen ?
Sehr geehrter Ratsuchender
wenn klar ist, dass dass das Fahrzeug von Ihnen rechtmäßig erworben wurde, können Sie auch die Zulassung - notfalls über das Verwaltungsgericht - erzwingen.
Denn wenn alle sonstigen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen , ist die Straßenverkehrsbehörde zur Zulassung verpflichtet, auch wenn das Kfz in einem anderen Land zur Fahndung ausgeschrieben ist. Daneben kann man dann natürlich noch prüfen, ob und wie man den Eintrag im SIS-System generell gelöscht bekommt.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt