Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sehe ich hier nicht. Eine vGA liegt dann vor, wenn die Gesellschaft einem Gesellschafter unangemessene Vermögensvorteile verschafft, die sie einem Dritten nicht gewährt hätte. Das kann ich hier aber nicht erkennen: nach Ihren Angaben ist der Mietpreis insgesamt im Vergleich mit dem Markt angemessen und Sie persönlich profitieren auch nicht von der Konstruktion, da Sie die Kosten 1:1 weiter berechnen.
Es bleibt damit nur die Frage, ob Sie zum Abschluss des Mietvertrages mit sich selbst als Vermieter berechtigt waren. Dazu müssten Sie als GF der UG von der Einschränkung des § 181 BGB (Verbot des Insichgeschäftes) befreit sein. Das wird aber in der Regel bei UG-Neugründungen bereits im Gesellschaftsvertrag so geregelt. Insoweit sind auch hier keine Probleme ersichtlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sehe ich hier nicht. Eine vGA liegt dann vor, wenn die Gesellschaft einem Gesellschafter unangemessene Vermögensvorteile verschafft, die sie einem Dritten nicht gewährt hätte. Das kann ich hier aber nicht erkennen: nach Ihren Angaben ist der Mietpreis insgesamt im Vergleich mit dem Markt angemessen und Sie persönlich profitieren auch nicht von der Konstruktion, da Sie die Kosten 1:1 weiter berechnen.
Es bleibt damit nur die Frage, ob Sie zum Abschluss des Mietvertrages mit sich selbst als Vermieter berechtigt waren. Dazu müssten Sie als GF der UG von der Einschränkung des § 181 BGB (Verbot des Insichgeschäftes) befreit sein. Das wird aber in der Regel bei UG-Neugründungen bereits im Gesellschaftsvertrag so geregelt. Insoweit sind auch hier keine Probleme ersichtlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen