Gesellschafter/Geschäftsführer vermietet Büro an UG

21. Oktober 2016 06:14 |
Preis: 55€ Historischer Preis
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Steuerrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgende Frage:

Seit einem Jahr habe ich eine UG. Mitte des Jahres haben wir ein größeres Büro gesucht und auch gefunden. Allerdings wollte der Vermieter das Büro nicht direkt an die UG vermieten sondern an mich (Geschäftsführer/Gesellschafter) persönlich. Da ich noch in einer Festanstellung bin mit festem Einkommen und eine gute Schufa nachweisen konnte.

Ich habe das Büro angemietet und für meine UG einen Mietvertrag erstellt. Ich habe das Büro meiner UG für den gleichen Preis vermietet. Ich habe hier keinen Aufschlag zugerechnet. Die Kosten werden nur 1:1 weitergegeben. Ich bezahle die Miete von meinem privaten Konto an den Eigentümer und die UG überweist mir dann das Geld.

Nun Frage ich mich, ob ich damit Probleme bekommen könnte? Würde das aussehen wir eine verdeckte Gewinnausschüttung oder ähnliches?

Das Büro wird nur für die UG genutzt und befindet sich auch in einem "Büro-Gebäude". Keine Private Nutzung. Das Büro ist für die Lage auch relativ günstig. Unter dem Durchschnitt.

Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sehe ich hier nicht. Eine vGA liegt dann vor, wenn die Gesellschaft einem Gesellschafter unangemessene Vermögensvorteile verschafft, die sie einem Dritten nicht gewährt hätte. Das kann ich hier aber nicht erkennen: nach Ihren Angaben ist der Mietpreis insgesamt im Vergleich mit dem Markt angemessen und Sie persönlich profitieren auch nicht von der Konstruktion, da Sie die Kosten 1:1 weiter berechnen.

Es bleibt damit nur die Frage, ob Sie zum Abschluss des Mietvertrages mit sich selbst als Vermieter berechtigt waren. Dazu müssten Sie als GF der UG von der Einschränkung des § 181 BGB (Verbot des Insichgeschäftes) befreit sein. Das wird aber in der Regel bei UG-Neugründungen bereits im Gesellschaftsvertrag so geregelt. Insoweit sind auch hier keine Probleme ersichtlich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
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