29. Juni 2023
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11:34
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
grundsätzlich gilt die durch ein Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung für alle betroffenen Verkehrsteilnehmer. Allerdings ist die Geschwindigkeitsübertretung bei Unkenntnis der Begrenzung nicht vorwerfbar, so dass es in Ihrem Fall tatsächlich sein kann, dass Ihnen der Verstoß nicht zur Last gelegt werden darf.
Allerdings ist die tatsächliche Unkenntnis erforderlich und es reicht nicht allein die Tatsache, dass Sie aus dem Wirtschaftsweg abgebogen sind. Denn wie es das OLG Oldenburg in seinem Beschluss vom 15.01.2019 - 2 Ss (OWi) 10/19 feststellt:
[quote]In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die durch ein Verkehrszeichen begründete Anordnung für den Verkehrsteilnehmer der sie kennt, auch dann gilt, wenn er in dessen Wirkungsbereich von einer Stelle einfährt, von der es nicht wahrgenommen werden kann (OLG Karlsruhe DAR 2003,182; BayObLG VRS 69. Band, 461).[/quote]
Die Entscheidung des OLG Oldenburg ist auch hinsichtlich der dortigen Einlassungen und Feststellungen ganz lesenswert (https://openjur.de/u/2205900.html).
Es wird also bei Ihnen darauf ankommen, ob man Ihnen „abkauft", dass Sie tatsächlich von diesem Wirtschaftsweg eingebogen sind (wo kamen Sie her, wo wollten Sie hin, wie kamen Sie auf diesen Wirtschaftsweg) und zudem, dass Sie ortsunkundig sind. Denn einem ortskundigen wird regelmäßig unterstellt, dass er die Beschilderung kennt und weiß, dass an dieser Stelle die entsprechende Beschilderung gilt. Gerade wenn Sie also in der Nähe wohnen, dürften die Aussichten, mit dieser Argumentation Erfolg zu haben, sehr gering sein. Wenn Sie aber tatsächlich in einem für Sie nicht bekannten Gebiet unterwegs waren und nachvollziehbar begründen können, wie Sie auf diesem Wirtschaftsweg gelandet sind, kann hier tatsächlich ein Verfahren für Sie erfolgreich ausgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers