13. April 2007
|
11:00
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Zunächst ist es richtig, dass der Vermieter zur Beseitigung der in Rede stehenden Missstände aufgefordert worden ist.
Zum Zwecke der Beweissicherung für einen etwaigen späteren Rechtsstreit sollten Sie ein "Belästigungsprotokoll" führen, in welchem sämtliche Störungen und Beeinträchtigungen durch die besagte Mieterin jeweils mit Uhrzeit festgehalten werden.
Da der Vermieter bisher wohl nicht tätig geworden ist, empfehle ich die Mandatierung eines Kollegen vor Ort, um Rechtsverlusten vorzubeugen.
In Ihrem Fall ist es angezeigt, auch die Mieterin mit den einzelnen Belästigungen und Störungen zu konfrontieren und sie aufzufordern, diese Belästigungen fortan an zu unterlassen. Diese Aufforderung muss der Mieterin aus Beweisgründen zugestellt werden.
Für den Fall, dass die Mieterin die Belästigungen zukünftig nicht unterlässt, sollte die o.g. Aufforderung mit der Ankündigung, den Unterlassungsanspruch notfalls gerichtlich durchzusetzen, verbunden werden.
Zudem ist die Mieterin darauf hinzuweisen, dass auch Schadensersatzansprüche auf sie zukommen können, wenn Ihre Gesundheit insbesondere durch das langanhaltende nächtliche Hundegebell beeinträchtigt werden sollte.
Im Rahmen der kostenlosen Nachfrage bitte ich mitzuteilen, ob Sie und die anderen Eigentümer Wohnungseigentum begründet haben und eine Haus- bzw. Gemeinschaftsordnung nicht vorliegt, so dass das Wohnungseigentumsgesetz (WEG)Anwendung finden würde.
Im WEG sind die Pflichten des Wohnungseigentümers in § 14 WEG und in § 15 WEG Regelungen zum Gebrauch verankert.
Nach § 14 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschafltichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungsgeigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst sowie für die Einhaltung dieser Pflichten durch Personen zu sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst die Benutzung der in Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile überlässt.
Eine Mandatierung eines Kollegen vor Ort dürfte unvermeidlich sein, wenn weder der Vermieter noch dessen Mieter in der Sache einlenken.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Rechtsanwalt Karlheinz Roth