25. Februar 2025
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06:29
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Nach § 24 Genossenschaftsgesetz (GenG) wird die Genossenschaft durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Wenn also der Vorstand einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, wird die Pressesprecherin diesen umsetzen.
Auch Genossenschaften, welche eine rein gewerbliche Betätigung ausüben sind berechtigt, sich politisch zu äußern.
Die Mitglieder einer Genossenschaft können auf einer Mitgliederversammlung natürlich auch Leitlinien für die politische Betätigung des Vorstandes fassen, wobei sich diese dann auf die Handlung als Organ der Genossenschaft beziehen muss.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt