vielen Dank für die Anfrage über das Online Beratungsportal frag-einen-anwalt.
Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen.
Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage weiter wie folgt:
1)
a)
Schließt ein Wohnungseigentümer seinen Kaminofen an einen Kamin mit der Folge an, dass dadurch weitere Eigentümer den Kamin nicht mehr nutzen können, so stellt dies nach Auffassung des OLG München einen Nachteil für die übrigen Eigentümer dar, den diese im Streitfall nicht hinzunehmen brauchen. Dies soll selbst für den Fall gelten, dass aktuell kein anderer Eigentümer den Kamin nutzt (OLG München, 08.09.2008 - 32 Wx 99/08).
b)
Die Zustimmung der Wohnungseigentümerversammlung zum Anschluss des Kamins müsste nach Ansicht des Amtsgerichts Hannover einstimmig erfolgen.
Der Einbau eines Kaminofens ist nach Ansicht der Richter nämlich eine bauliche Veränderung (70 II 279/04 - rechtskräftig).
Im besagten Fall hatte ein Wohnungseigentümer einen Kaminofen fachgerecht eingebaut und anschließend einen Genehmigungsbeschluss der Eigentümerversammlung mit Mehrheit erwirkt.
Mindestens ein Eigentümer, der seine Zustimmung nicht gegeben hatte, wurde durch Gerüche beim Betrieb des Ofens jedoch belästigt.
Die Verwaltung stellte fest, dass die erforderliche Einstimmigkeit nicht gegeben sei. Dagegen ging der Ofenbesitzer vor. Das Amtsgericht gab der Wohnungseigentümergemeinschaft Recht, da es den Einbau des Kaminofens als bauliche Veränderung, die grundsätzlich der Zustimmung aller durch die Maßnahme nicht ganz unerheblich beeinträchtigter Wohnungseigentümer (Rauch!) bedarf, beurteilte.
2)
Auf Grund des beschriebenen rechtlichen Risikos sollten Sie wohl die Hausverwaltung vor dem Anschluss es Ofens um die Herbeiführung des erforderlichen Beschlusses bitten.
In dem Anschreiben könnte/sollte man wohl darauf aufmerksam machen, dass die Zustimmung aller Eigentümer aus formellen Gründen erforderlich ist, jedoch keine wesentlichen Beeinträchtigungen zu befürchten sind.
Den Miteigentümer mit dem Sondernutzungsrecht am Kellerabteil sollten Sie wohl persönlich fragen, ob er Einwände gegen das Betreten seines Kellerabteiles hat.
Wenn er dem Einbau des Ofens zustimmt, so wird er kaum Einwände gegen das Betreten des Kellerabteils durch den Kaminkehr haben können, zumal das Abteil letztlich im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft steht.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann.
Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Danke für die ausführliche Antwort. es kristallisiert sich langsam heraus, dass es schweirig sein wird, einen einstimmigen Beschluss herbei zu führen. Dass das Amtsgericht hannover da eine sehr strikte Auffassung hat, habe ich auch schon andernorts gelesen.
Trotzdem würde ich gerne noch wissen, ob tatsächlich ein Eigentümer den Zugang zu seinem Keller verweigern kann, wenn dort die Klappe zum Fegen eines Kamins ist. Schließlich handelt es sich um Gemeinschaftseigentum und die anderen Eigentümer müssen ja auch die Zugänge zu anderen Klappen im Haus ermöglichen, wo weitere Kamine/Thermen angeschlossen sind. Eine Partei muss sogar Durchgang durch Ihre Wohnung gewähren, wenn der Schornsteinfeger aufs Dach muss.
Danke für eine kurze Einschätzung dazu und schöne Grüße.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Frage der Zustimmung der Eigentümer ginge Hand in Hand mit dem Zutrittsrecht des Kaminkehrers.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt