Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
" Können Wir hier mit Hilfe eines Anwalts die Genehmigungsfiktion durchsetzen?"
Nein, das ist - vorbehaltlich einer konkreten Prüfung der maßgeblichen Unterlagen - nicht anzunehmen.
Denn die von Ihnen ins Feld geführte Genehmigungsfiktion käme ja ausweislich der von Ihnen zitierten Normen nur dann in Betracht, wenn "wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist".
Maßgebliche Anspruchsgrundlage für die Errichtung einer weiteren Zufahrt findet sich in Ihrem Landes Straßen- und Wegegesetz ( dies finden Sie unter: https://tinyurl.com/y75uymg6 ). Dieses Gesetz selbst sieht aber gerade keine Genehmigungsfiktion vor.
Insofern können Sie sich dann auch nicht auf eine solche berufen.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrter Herr Fork,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Rechtsfrage.
Gemäß dem von Ihnen angeführten Straßen und Wegegesetz ist es nicht so, dass eine Zufahrt für ein Baugrundstück nur dann Erlaubnispflichtig ist wenn es sich an einer Landes- oder Kreisstaße befindet? Gem. §24
Unser Grundstück liegt an einer Gemeindestraße, wäre die von uns beantrage Zufahrt also nicht ohnehin schon "genehmigt" bzw. legal komplett ohne eine nötige Einbeziehung durch die Gemeinde oder hat die Gemeinde auch dort die Möglichkeit auf die Zufahrt einzuwirken? Hierfür finde ich im StrWG leider keinen Anhaltspunkt
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Nachfrage 1:
"ist es nicht so, dass eine Zufahrt für ein Baugrundstück nur dann Erlaubnispflichtig ist wenn es sich an einer Landes- oder Kreisstaße befindet?"
Nein, denn die Frage nach der Erlaubnispflichtigkeit richtet sich grundsätzlich danach, ob die Errichtung der Zuwegung im sog. Anliegergebrauch erfolgt ( dann keine Erlaubnispflicht) oder ob eine Sondernutzung vorliegt (dann erlaubnispflichtig). Weitergehende Informationen zum Anliegergebrauch finden Sie unter: https://www.anwalt24.de/lexikon/strassenanliegergebrauch
Grundsätzlich unterfällt die erstmalige Errichtung einer Zuwegung immer dem Anliegergebrauch soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich und notwendig ist. Eine weitere Zufahrt dagegen ist regelmäßig erlaubnispflichtig, da eine Sondernutzung vorliegt.
Aus welchen konkreten rechtlichen Gründen Ihnen die Zuwegung verweigert wird, lässt sich nur dem Ablehnungsbescheid entnehmen. Gegen diesen könnten Sie auch noch Rechtsmittel einlegen, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung tatsächlich falsch sein sollte.
Nachfrage 2:
"Unser Grundstück liegt an einer Gemeindestraße, wäre die von uns beantrage Zufahrt also nicht ohnehin schon "genehmigt" bzw. legal komplett ohne eine nötige Einbeziehung durch die Gemeinde oder hat die Gemeinde auch dort die Möglichkeit auf die Zufahrt einzuwirken?"
Nein, denn offenbar geht man von einer nicht erforderlichen Zuwegung aus oder dass aufgrund landesrechtlicher Besonderheiten ein sog. gemeindliches Einvernehmen erforderlich ist.
Insofern wäre eine eigenmächtige Errichtung mit einem hohen Risiko für Sie verbunden. Sie sollten vielmehr prüfen, aus welchen konkreten rechtlichen Erwägungen Ihnen die Errichtung verweigert wird sofern dies nicht bereits direkt aus dem Bescheid hervorgehen sollte. Auf die Nennung der Rechtgrundlage haben Sie auch einen grundsätzlichen Anspruch, da Sie ansonsten gar nicht prüfen könnten, ob ein rechtliches Vorgehen gegen die Ablehnung erfolgsversprechend ist..
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -