Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.
Nach Ihrer Schilderung wird Ihnen hier die mittäterschaftliche Begehung der Bedrohungen und Beleidigungen vorgeworfen.
Hierfür gibt es meiner Auffassung nach keine Anhaltspunkte.
Voraussetzung wäre hierunter anderem ein gemeinsamer Tatplan und auch, dass Sie die Tat ans sich als eigene gewollt haben.
Dies scheint hier nach Ihrer Darstellung nicht der Fall zu sein, so dass eine mittäterschaftliche Begehungsweise ausscheidet.
In Betracht käme wenn überhaupt nur eine Beihilfe zu den genannten Taten.
Dies würde bedeuten, dass Sie einem Anderen (dem Anrufer) bei dessen vorsätzlicher Haupttat (den Bedrohungen und Beleidigungen) Hilfe geleistet haben.
Dies kann zu einen durch die Weitergabe der Telefonnummern und zum anderen durch sogenannte psychische Beihilfe (z.B. durch anfeuern) geschehen sein.
Selbst wenn man hierin eine Beihilfe sehen würde, was ich aufgrund Ihres nur unwesentlichen Beitrages verneinen würde, so ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wird sehr hoch.
Unter Zugrundelegung Ihrer Darstellung würde ich davon ausgehen, dass Sie sich nicht strafrechtlich verantworten müssen.
Sollten Sie wider Erwarten doch Post von der Polizei als Beschuldigter bekommen, sollten Sie sich an einen Kollegen vor Ort wenden. Dieser kann dann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und Sie über das weitere Vorgehen beraten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.
Nach Ihrer Schilderung wird Ihnen hier die mittäterschaftliche Begehung der Bedrohungen und Beleidigungen vorgeworfen.
Hierfür gibt es meiner Auffassung nach keine Anhaltspunkte.
Voraussetzung wäre hierunter anderem ein gemeinsamer Tatplan und auch, dass Sie die Tat ans sich als eigene gewollt haben.
Dies scheint hier nach Ihrer Darstellung nicht der Fall zu sein, so dass eine mittäterschaftliche Begehungsweise ausscheidet.
In Betracht käme wenn überhaupt nur eine Beihilfe zu den genannten Taten.
Dies würde bedeuten, dass Sie einem Anderen (dem Anrufer) bei dessen vorsätzlicher Haupttat (den Bedrohungen und Beleidigungen) Hilfe geleistet haben.
Dies kann zu einen durch die Weitergabe der Telefonnummern und zum anderen durch sogenannte psychische Beihilfe (z.B. durch anfeuern) geschehen sein.
Selbst wenn man hierin eine Beihilfe sehen würde, was ich aufgrund Ihres nur unwesentlichen Beitrages verneinen würde, so ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wird sehr hoch.
Unter Zugrundelegung Ihrer Darstellung würde ich davon ausgehen, dass Sie sich nicht strafrechtlich verantworten müssen.
Sollten Sie wider Erwarten doch Post von der Polizei als Beschuldigter bekommen, sollten Sie sich an einen Kollegen vor Ort wenden. Dieser kann dann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und Sie über das weitere Vorgehen beraten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Rückfrage vom Fragesteller
23. Mai 2011 | 20:47
Ich habe niemanden angefeuert und eher dafür gesorgt, dass es zum Beenden des Gespräches gekommen ist. (Habe ihn dazu aufgefördert)
Wenn ich jetzt Post bekomme, dass das Verfahren gegen mich wegen Mangel an Beweisen eingestellt wird, muss ich trotzdem irgendwelche Kosten zahlen? z.B. irgendwelche Ermittlungskosten
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23. Mai 2011 | 21:09
Sehr geehrter Ratsuchender,
Wenn das Verfahren gegen Sie von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird, dann kommen auch keinerlei Kosten auf Sie zu.
Dass Sie den Anrufer dazu aufgefordert haben, das Gespräch zu beenden, schließt eine Strafbarkeit wegen Beihilfe praktisch aus.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt