Gemeinnützigkeit gefährdet durch Satzungsänderung?

18. Februar 2008 13:47 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo erstmal.
Ich bin Vorsitzender des Vereins zur Förderung der Kinder im Vorschulalter e.V. als Träger für einen Elterninitiativkindergarten.

In § 1 unserer Satzung steht:

1. Zweck des Vereins ist die Errichtung und Unterhaltung einer Spielschule zur Förderung der geistigen, musischen und körperlichen Fähigkeiten von Kindern zwischen dem vierten Lebensjahr und der Aufnahme in die Grundschule.

jetzt möchten wir gerne die Satzung ändern in:

(1) Zweck des Vereins ist die Errichtung und Unterhaltung einer Kindertageseinrichtung zur Förderung der geistigen, musischen und körperlichen Fähigkeiten von Kindern.


Meine Frage: Ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gefährdet, wenn wir die Altersangabe "zwischen dem vierten Lebensjahr und der Aufnahme in die Grundschule" herausnehmen?

Durch die Satzungsänderung könnten wir nämlich auch eine Krippe und einen Hort betreiben
18. Februar 2008 | 14:43

Antwort

von


(139)
Nördliche Auffahrtsallee 65
80638 München
Tel: 089 / 550 559 45
Web: https://www.ra-manfredbinder.de
E-Mail: info@ra-manfredbinder.de
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind Körperschaften und Personenvereinigungen von der Körperschaftssteuer befreit, wenn sie nach der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen. Dabei sind gemäß § 60 AO hohe Anforderungen an die Satzung gestellt. Insbesondere müssen Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Auch der geförderte Personenkreis muss genau bestimmt sein. Ob die Angabe "Kinder" zu unbestimmt ist, ist Frage der Auslegung. Um sicher zu gehen, wäre es hilfreich, eine altersmäßige Beschränkung der Kinder in die Satzung aufzunehmen.

Wenn Sie einen Zweckbetrieb zur Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke iSd. §§ 65 ff. AO unterhalten, dann ist auch daran zu denken, dass die Voraussetzungen des § 65 AO bzw. § 68 AO eingehalten werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Manfred A. Binder
- Rechtsanwalt -

Ich darf schließlich noch auf Folgendes hinweisen:

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

AO:
§ 60 Anforderungen an die Satzung
(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind.

§ 65 Zweckbetrieb
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn 1.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,

2.
die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und

3.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.


§ 68 Einzelne Zweckbetriebe
Zweckbetriebe sind auch: 1.
a)
Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dienen (§ 66 Abs. 3),

b)
Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen,





ANTWORT VON

(139)

Nördliche Auffahrtsallee 65
80638 München
Tel: 089 / 550 559 45
Web: https://www.ra-manfredbinder.de
E-Mail: info@ra-manfredbinder.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Steuerrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...