Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Sachverhalts und des Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
1. Mietkosten
Sie können gem. §§ 293, 304 BGB von Ihrem ehemaligen Vertragspartner Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die Sie im Falle der verspäteten Abholung des Fahrzeugs, für die Aufbewahrung und Erhaltung des Fahrzeugs machen mussten.
Insofern können Sie die aufgrund der verspäteten Abholung des Fahrzeugs notwendigen und auch tatsächlich angefallenen Mehraufwendungen für dessen Anmietung gem. §§ 293, 304 BGB geltend machen und von diesem einfordern bzw. mit dem vom Käufer gezahlten Kaufpreis verrechnen.
Zu den Mehraufwendungen zählen übrigens auch Versicherungsprämien.
2. niedrigerer Verkaufserlös
Hinsichtlich des nach der Rückgabe des Fahrzeugs erfolgten erneuten Verkaufs zu einem niedrigeren Kaufpreis stehen Ihnen leider keine Ansprüche zu, da der ehemalige Vertragspartner mit der Rückgabe des Fahrzeugs zwar eine Ursache für den erneuten Verkauf gesetzt hat ihm jedoch der niedrigere Verkaufserlös objektiv nicht zugerechnet werden kann. Es hat sich hier zu Ihren Ungunsten schlicht das einem Ebay-Verkauf üblicherweise anhaftende wirtschaftliche Risiko verwirklicht, einen zum Verkauf angebotenen Gegenstand zu einem niedrigeren als den ursprünglich gewünschten Preis verkaufen zu müssen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und verbleibe
Mit den besten Grüßen
Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Sachverhalts und des Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
1. Mietkosten
Sie können gem. §§ 293, 304 BGB von Ihrem ehemaligen Vertragspartner Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die Sie im Falle der verspäteten Abholung des Fahrzeugs, für die Aufbewahrung und Erhaltung des Fahrzeugs machen mussten.
Insofern können Sie die aufgrund der verspäteten Abholung des Fahrzeugs notwendigen und auch tatsächlich angefallenen Mehraufwendungen für dessen Anmietung gem. §§ 293, 304 BGB geltend machen und von diesem einfordern bzw. mit dem vom Käufer gezahlten Kaufpreis verrechnen.
Zu den Mehraufwendungen zählen übrigens auch Versicherungsprämien.
2. niedrigerer Verkaufserlös
Hinsichtlich des nach der Rückgabe des Fahrzeugs erfolgten erneuten Verkaufs zu einem niedrigeren Kaufpreis stehen Ihnen leider keine Ansprüche zu, da der ehemalige Vertragspartner mit der Rückgabe des Fahrzeugs zwar eine Ursache für den erneuten Verkauf gesetzt hat ihm jedoch der niedrigere Verkaufserlös objektiv nicht zugerechnet werden kann. Es hat sich hier zu Ihren Ungunsten schlicht das einem Ebay-Verkauf üblicherweise anhaftende wirtschaftliche Risiko verwirklicht, einen zum Verkauf angebotenen Gegenstand zu einem niedrigeren als den ursprünglich gewünschten Preis verkaufen zu müssen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und verbleibe
Mit den besten Grüßen
Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)