Geld privat verliehen / Übereignungsvertrag

| 5. Dezember 2018 14:46 |
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Kredite


Beantwortet von


13:28

Zusammenfassung

Geldleihe, Beweislast

Ich habe einem Freund Geld geliehen. Habe ich ohne einen Nachweis rechtliche Möglichkeiten, es zurück zu erhalten?

Weiterhin habe ich einen Kreditvertrag für ihn übernommen. Für die damit erworbenen Gerätschaften habe ich einen Übereignungsvertrag unterschrieben und darauf handschriftlich vermerkt, dass die finanziellen Aspekte individuell mit ihm geklärt werden.

Mir ist bewusst, dass ich mit der Übereignung die Rechte an den Geräten abgetreten habe. Jetzt habe ich die Sorge, dass ich auch keinen Anspruch auf die Rückzahlung habe. Ich habe mal gehört, dass der Vertrag "Sicherungsübereignung" heißen müsste, damit man eine Chance auf das Geld hat. Wie sieht es rechtlich aus, wenn der Vertrag nur "Übereignungsvertrag" heißt?
5. Dezember 2018 | 16:09

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Auch wenn Sie keinen Nachweis haben, besteht rechtlich die Möglichkeit einen solchen Anspruch durchzusetzen. Dies kann durch ein Mahn- oder Klageverfahren erfolgen.

Soweit Sie die Überweisung des Geldes durch einen Kontoauszug belegen können, wäre dies bereits ein Nachweis. Wenn Sie hingegen keinen Nachweis haben, weil die Übergabe des Geldes in bar ohne Zeugen erfolgte, wird die Durchsetzung dann problematisch, wenn der Freund bestreitet einen Betrag erhalten zu haben. Denn dann sind Sie in der Beweislast, dass Sie den geliehenen Betrag übergeben haben. Können Sie aufgrund des Bestreitens keinen Nachweis für die Geldleihe bringen, wird die Durchsetzung mit einem hohen Prozessrisiko versehen sein.

2. Wenn Ihnen für die Übernahme des Kreditvertrages und deren Zahlung die Gerätschaften übereignet wurden, ist dies als Sicherungsübereinung ausreichend. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Sicherungsvertrag mit der Bezeichnung Sicherungsübereignung versehen ist. Soweit aus dem Vertrag hervorgeht, dass Ihnen das Eigentum übertragen wurde und dies dann auch tatsächlich erfolgt ist, ist dies ausreichend. Sie können daher, wenn der Freund die Übernahme der Kreditverbindlichkeiten nicht akzeptiert oder keine Zahlung leistet, Ihre Sicherungsrecht n den Gerätschaften in Anspruch nehmen und eine Verwertung vornehmen, um dem Darlehensbetrag zurückzuführen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 6. Dezember 2018 | 09:48

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Vielleicht habe ich mich etwas unklar ausgedrückt. Mein Problem ist, dass ich für den Freund den Kreditvertrag übernommen habe, so dass er sich die Geräte kaufen konnte.

Er ist also in Besitz der Geräte, die ich ihm mit dem Übereignungsvertrag
übergeben habe. Ich zahle den Kreditvertrag ab und habe Sorge, das Geld nicht zurück zu erhalten.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Dezember 2018 | 13:28

Vielen Dank für die Rückmeldung und Klarstellung.

1. Wurde im Rahmen des Kreditvertrages die Geräte als Sicherheit an die Bank übereignet, konnte Sie die Geräte nicht an Ihren Freund übereignen. Das Sicherungseigentum liegt danach bei der Bank und fällt zunächst an Sie zurüück, wenn der Kreditvertrag abgelöst wurde.

2. Ist der Kreditvertrag nicht an eine Sicherungsübereignung gekoppelt, haben Sie kein Sicherungsrecht, da Sie das Eigentum übertragen haben. Sie können lediglich verlangen, dass Ihnen die Kreditraten ersetzt werden. Wurde dies in der Vergangenheit schon geleistet, reicht dies als Nachweis aus, da die Zahlung ein Anerkenntnis darstellt.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 6. Dezember 2018 | 15:27

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Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht