14. Mai 2025
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16:43
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ihr Verständnis ist grundsätzlich korrekt.
Gemäß § 850c ZPO darf nur der pfändbare Teil Ihres Einkommens einbehalten werden. Die Ratenzahlungsvereinbarung mit dem ersten Gläubiger sollte innerhalb dieses pfändbaren Rahmens berücksichtigt werden und nicht zusätzlich zu diesem Maximalbetrag abgeführt werden.
Das bedeutet, dass der Betrag von 800 € an den ersten Gläubiger im Rahmen der Ratenzahlungsvereinbarung fließen kann, jedoch nur, wenn dieser Betrag innerhalb des pfändbaren Anteils liegt, der nach der Pfändungstabelle ermittelt wird. Der verbleibende pfändbare Anteil kann dann an den zweiten Gläubiger überwiesen werden. Insgesamt darf nur der Betrag gepfändet werden, der gemäß der Pfändungstabelle zulässig ist.
2.
Wenn Ihr Nettogehalt regulär etwa 2.800 € beträgt und Sie nur 1.400 € ausgezahlt bekommen haben, könnte dies darauf hindeuten, dass der Arbeitgeber möglicherweise mehr als den pfändbaren Betrag einbehalten hat. Es ist wichtig, die Gehaltsabrechnung für Mai 2025 zu überprüfen, um die genaue Berechnung zu verstehen und sicherzustellen, dass die Pfändungsfreigrenzen eingehalten wurden.
3.
Zusätzlich ist zu beachten, dass das anteilige 13. Monatsgehalt ebenfalls in die Berechnung der Pfändungsmasse einfließen kann, was die Höhe des pfändbaren Betrags beeinflussen könnte. Dennoch muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass der unpfändbare Teil Ihres Einkommens gemäß § 850c ZPO ausgezahlt wird.
4.
Sollten Sie feststellen, dass der Arbeitgeber mehr als den zulässigen pfändbaren Betrag einbehalten hat, wäre es ratsam, dies mit dem Arbeitgeber zu klären und gegebenenfalls rechtliche Schritte in Betracht zu ziehen, um die korrekte Auszahlung zu gewährleisten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt