Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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E-Mail: info@kanzlei-hoffmeyer.de
zu Ihren Fragen:
Sie haben natürlich Anspruch auf die tatsächlich geleisteten Stunden, wenn sich diese per Stundennachweis belegen lassen.
Auch haben Sie bis zur Kündigung Anspruch auf die normalerweise geleisteten Stunden, die diesen Anspruch dann erhöhen, da Sie während der Kündigungsfrist Ihre Arbeitskraft jederzeit zur Verfügung gestellt haben.
Sie sollten den Arbeitgeber innerhalb einer Frist von zehn Tagen zur Nachzahlung per Einwurf Einschreiben auffordern. Sollte er dies nicht tun, es steht Ihnen der Klagewege beim Arbeitsgericht zu. Sie sollten den Anspruch innerhalb von drei Monaten spätestens gerichtlich geltend machen, da in vielen Arbeitsverträgen solche Ausschlussklauseln sind.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre schnelle und qualifizierte Antwort.
Frage:
Die Stundennachweise werden am Monatsende manuell eingetragen.
Ich habe nur punktuell für mich Fotos von den von mir unterschriebenen Tourenpläne mit Anfangs und Endzeiten gemacht. Sowie Fotos vom Dienstplan.
Bei den Patienten sind jedoch die monatlichen Leistungsnachweise (Für die Krankenkasse) vorhanden, worauf meine Einsatzzeiten und Handzeichen ersichtlich sind.
Ich befürchte, dass der AG die Nachweise manipuliert!
Kann ich darauf bestehen, dass der AG bzw. GF die Unterlagen mir als Kopie zur Verfügung stellt ? Und mir die Kündigung Begründet?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
sofern Sie aus Ihren Unterlagen nachvollziehbar die Stunden belegen können, können Sie als Beweismittel eben auch die Arbeitgeberunterlagen benennen. Dies allerdings erst im gerichtlichen Verfahren, was aber ausreichend ist.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt