Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass Sie eine Räumungsklage mit einem Hauptantrag auf sofortige Räumung (fristlose Kündigung) und für den Fall, dass das Gericht die fristlose Kündigung für nicht wirksam erachtet, einen Hilfsantrag auf Räumung zum Ablauf der Kündigungsfrist gestellt haben.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch ZUSAMMENGERECHNET, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht.
Entsprechendes gilt nach § 45 Abs, 4 GKG bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich wie hier. Durch den abgeschlossenen Räumungsvergleich wurde der Rechtsstreit insgesamt erledigt.
Die Streitwerfestsetzung auf 24 Monatsmieten dürfte m.E. daher nicht zu beantanden sein.
Wenn Sie mit der Streitwertfestsetzung nicht einverstanden sind können Sie hiergegen nach § 68 Abs. 1 GKG Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes (die Kostendifferenz) 200,-- € übersteigt.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage kann ich Ihnen insoweit jedoch leider keine Hoffnungen machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt
Danke für Ihre Antwort. Aber dieser "krumme"Betrag von 10.040,-- macht mich stutzig. Es war doch "nur" ein Gütetermin. Wenn ich das vorher gewusst hätte, hätte ich es auf ein Urteil ankommen lassen. Das wäre billiger gekommen; wir haben keinen Rechtsschutz. Die Mieter haben vor dem anberaumten Termin bereits gekündigt zum 31.3.20012. Das Gericht hatte Kenntnis. Es wurde am 8.2. Klage erhoben und am 25.3. war schon der Gütetermin.
Mein Anwalt ist zurzeit in Urlaub, deshalb die Anfrage an Sie.
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Zu dem konkreten Betrag von 10.040,-- € kann ich mich mangels Kenntnis der Höhe der Miete nicht äußern.
Der Termin hat mit der Güteverhandlung begonnen (§ 278 Abs. 2 ZPO). Wäre die Güteverhandlung erfolglos gewesen, hätte sich unmittelbar die mündliche Verhandlung angeschlossen (§ 279 ZPO).
Es auf ein Urteil ankommen zu lassen, ist oft mit Risiken verbunden. Ein Urteil schließt die Sache nicht endgültig ab, sondern gibt der unterlegenen Partei das Rechtsmittel der Berufung.
Wenn die Mieter die Wohnung ebenfalls aufgeben wollten, erscheint ein Vergleich zweckmäßig gewesen zu sein. Durch den Vergleich haben sich im Übrigen die Gerichtskosten reduziert.
Ihr Anwalt war verpflichtet, Sie über die Vorteile und ggf. Nachteile des vorgeschlagenen Vergleichs zu beraten. Eine genaue Berechnung der im Fall eines Vergleichsabschlusses einerseits und im Fall eines Urteils andererseits anfallenden Kosten war aber nicht geschuldet und ist oft auch garnicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann