Gegenpartei hält Vergleich nicht ein

| 22. Februar 2015 21:28 |
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Sozialversicherungsrecht


Zusammenfassung

Was passiert, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund den vereinbarten Vergleich nicht einhält?

Aus einem gerichtlichen Vergleich kann vor dem Sozialgericht die Zwangsvollstreckung gegen die Behörde betrieben werden. Zudem kann gegen die Behörde ein Zwangsgeld festgesetzt werden.

Ich habe in 2011 die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente verklagt. Im parallelen Verfahren gegen die HUK24 (Berufsunfähigkeitsversicherung) habe ich mitllerweile vor dem OLG Köln gewonnen.

Nach nunmehr 3 Gutachten und 4 Jahren Klage hatte das Verwaltungsgericht Köln nach zahlreichen Spielchen, immer wieder neuen Formularen etc. der Richter der Gegenseite dringend empohlen, kurzfrisitig einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, da ansonsten die Verurteilung droht. Die RV Bund hat daher einen Vergleichsvorschlag gemacht, einmalig eine Nachzahlung rückwirkend ab 1.4.2012 zu leisten sowie einen monatliche Rente entsprechend 50% Berufsunfähigkeit. Zu zahlen ab dem 1.1.2015.

Ich habe dem zugestimmt, in der Hoffnung, das ich dann endlich wenigstens eine Teilrente beziehe. Nach der Annahme des Vergleichsvorschlages kommt nun nichts mehr, kein Geld, keine Rente, keine Nachzahlung. Meine Anwältin hat nun zum 20.02. endlich um Umsetzung gebeten. Stattdessen kommen ernsthaft Fragebogen zu meinem Versicherungsverlauf etc. also alles Unterlagen, die die RVB seit 4 Jahren hat oder schon 4 und 5 mal ausgefüllt wurden. Es geht klar darum, den Vergleich zu unterlaufen und nicht zu zahlen.

Was ist rechtlich zu tun???
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich gehe davon aus, dass Sie das Verfahren gegen die Rentenversicherung vor dem Sozialgericht und nicht dem Verwaltungsgericht geführt haben. Am Ergebnis ändert aber auch das nichts. Aus einem gerichtlichen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung gegen die Behörde betrieben werden. Dies erfolgt bei Vergleichen vor dem Sozialgericht nach § 199 I Nr. 3 SGG. Nach § 201 SGG kann gegen die Behörde, die den Bescheid nicht erlässt zu dem sie sich verpflichtet hat, ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, also das Sozialgericht. Ansonsten erfolgt die Vollstreckung nicht vertretbarer Handlungen ebenfalls durch Zwangsgeld, denn den Rentenbescheid kann nur die Behörde selbst erlassen.

Beauftragen Sie Ihre Anwältin die Zwangsvollstreckung durchzuführen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht


Rückfrage vom Fragesteller 22. Februar 2015 | 22:15

Der Richter hat das aber offenbar als außergerichtlichen Vergleich gesehen, es gibt daher auch kein Urteil sondern der Richter hat der RV Bund die Annahme des Vergleichs durch unsere Seite mitgeteilt und um Umsetzung gebeten. Gilt dann das Gleiche?

Rückfrage vom Fragesteller 22. Februar 2015 | 22:15

Der Richter hat das aber offenbar als außergerichtlichen Vergleich gesehen, es gibt daher auch kein Urteil sondern der Richter hat der RV Bund die Annahme des Vergleichs durch unsere Seite mitgeteilt und um Umsetzung gebeten. Gilt dann das Gleiche?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Februar 2015 | 22:25

Sehr geehrter Fragesteller,

das hängt davon ab, wie genau das Verfahren beendet worden ist, bzw. wie der Stand ist. Vollstreckbar ist der Vergleich, der nicht in er Verhandlung zu Protokoll getroffen wird nur, wenn das Gericht einen schriftlichen Vorschlag unterbreitet und die Parteien diesen Vergleich annehmen. Sie müssten also ggf. den Vergleich durch das Gericht vorschlagen lassen und dann annehmen, bzw. beim Gericht beantragen durch Beschluss den Vergleich festzustellen.

Ansonsten müsste der Rechtsstreit fortgeführt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 22. Februar 2015 | 22:36

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