Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Sie haben Widerspruch gegen den ursprünglichen Gebührenbescheid eingelegt. Die Wirkung eines Widerspruchs richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Eine Frist innerhalb der von der Behörde über einen Widerspruch zu entscheiden ist, sieht die VwGO nicht vor. Lediglich die Vorschrift des § 75 VwGO weist darauf hin, dass grundsätzlich "in angemessener Frist sachlich" über den Widerspruch zu entscheiden ist. Diese Vorschrift führt aber nur dazu, dass Sie regelmäßig nach "Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs" Klage erheben können. Weitere Auswirkungen hat es grundsätzlich nicht, wenn eine Entscheidung ausbleibt. Insbesondere verliert die Behörde nicht den ursprünglichen Gebührenanspruch gegen Sie.
Auch eine Verwirkung ist in Ihrem Fall nicht ersichtlich, da es eines sogenannten Zeit- und eines Umstandsmomentes bedarf, um eine Verwirkung anzuerkennen. Es ist also erforderlich, dass nicht nur längere Zeit verstreicht, sondern es müssen auch Anzeichen dafür gesetzt werden, dass hier die Behörde die Gebühren nicht mehr beitreiben möchte. Solche Anzeichen sind hier nicht erkennbar, zumal wohl auch unter den Beteiligten bekannt war, dass die Gemeinde Verhandlungen mit dem Zweckverband führte.
Bezüglich der Zinsen ist die Forderung des Zweckverbandes zunächst nicht zu beanstanden, wenn sie zutreffend berechnet ist. Die von Ihnen begehrten Beiträge stellen eine sogenannte "Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten" dar. Gegen einen solchen Bescheid entfaltet ein Widerspruch gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Auch die Verzinsung wird daher üblicherweise nicht unterbrochen. Etwas anderes kann im Einzelfall mit der Behörde - zumal bei einem längeren Rechtsstreit oder Widerspruchsverfahren - vereinbart werden.
Dass der Zweckverband auch Beiträge erhebt für einen Zeitraum vor seiner Gründung ist systematisch nicht zu beanstanden. Ob dies zu seinen Rechten und Aufgaben zählt ergibt sich aus den Vereinbarungen der Mitglieder des Zweckverbandes, die ggf. noch einmal gesondert ausgewertet werden müssten.
Ich bedaure, dass ich aufgrund Ihrer Angaben zunächst zu keinem positiveren Ergebnis komme. Ob ein Klageverfahren Aussicht auf Erfolg hat und ob dies noch zulässig ist, wenn Ihnen der Widerspruchsbescheid bereits im Dezember zugestellt wurde, kann erst nach einer Auswertung der konkreten Unterlagen beurteilt werden.
Ich hoffe Ihnen aber bereits mit diesen ersten Antworten weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
www.ra-dr-obst.de
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Sie haben Widerspruch gegen den ursprünglichen Gebührenbescheid eingelegt. Die Wirkung eines Widerspruchs richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Eine Frist innerhalb der von der Behörde über einen Widerspruch zu entscheiden ist, sieht die VwGO nicht vor. Lediglich die Vorschrift des § 75 VwGO weist darauf hin, dass grundsätzlich "in angemessener Frist sachlich" über den Widerspruch zu entscheiden ist. Diese Vorschrift führt aber nur dazu, dass Sie regelmäßig nach "Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs" Klage erheben können. Weitere Auswirkungen hat es grundsätzlich nicht, wenn eine Entscheidung ausbleibt. Insbesondere verliert die Behörde nicht den ursprünglichen Gebührenanspruch gegen Sie.
Auch eine Verwirkung ist in Ihrem Fall nicht ersichtlich, da es eines sogenannten Zeit- und eines Umstandsmomentes bedarf, um eine Verwirkung anzuerkennen. Es ist also erforderlich, dass nicht nur längere Zeit verstreicht, sondern es müssen auch Anzeichen dafür gesetzt werden, dass hier die Behörde die Gebühren nicht mehr beitreiben möchte. Solche Anzeichen sind hier nicht erkennbar, zumal wohl auch unter den Beteiligten bekannt war, dass die Gemeinde Verhandlungen mit dem Zweckverband führte.
Bezüglich der Zinsen ist die Forderung des Zweckverbandes zunächst nicht zu beanstanden, wenn sie zutreffend berechnet ist. Die von Ihnen begehrten Beiträge stellen eine sogenannte "Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten" dar. Gegen einen solchen Bescheid entfaltet ein Widerspruch gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Auch die Verzinsung wird daher üblicherweise nicht unterbrochen. Etwas anderes kann im Einzelfall mit der Behörde - zumal bei einem längeren Rechtsstreit oder Widerspruchsverfahren - vereinbart werden.
Dass der Zweckverband auch Beiträge erhebt für einen Zeitraum vor seiner Gründung ist systematisch nicht zu beanstanden. Ob dies zu seinen Rechten und Aufgaben zählt ergibt sich aus den Vereinbarungen der Mitglieder des Zweckverbandes, die ggf. noch einmal gesondert ausgewertet werden müssten.
Ich bedaure, dass ich aufgrund Ihrer Angaben zunächst zu keinem positiveren Ergebnis komme. Ob ein Klageverfahren Aussicht auf Erfolg hat und ob dies noch zulässig ist, wenn Ihnen der Widerspruchsbescheid bereits im Dezember zugestellt wurde, kann erst nach einer Auswertung der konkreten Unterlagen beurteilt werden.
Ich hoffe Ihnen aber bereits mit diesen ersten Antworten weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
www.ra-dr-obst.de