Sehr geehrter Ratsuchender ich möchte mich für Ihre Anfrage bedanken un diese wie folgt aufgrund Ihrer Angaben beantworten:
Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Behebung eines Mangels, der bei Gefahübergang (Übergabe) vorlag.
Sollten Sie den Wagen als Privatperson von einer unternehmerischen Person gekauft haben gilt folgendes:
Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, daß die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Ein Sachmangel ist von normalen Verschleiß zu unterscheiden. Nach Ihren Darstellungen ist hier von einem Sachmangel auszugehen, denn die Klimaanlage ist für die vorausgesetzte Verwendung nicht geeignet. Ob für die Mangelbehebung eine Reinigung oder Austausch irgendwelcher Schläuche notwendig ist, ist dafür unerheblich. Der Händler muß den Mangel beheben.
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung bei Mängeln sind zwingend.
Der Unternehmer kann im Verhältnis zu einem Verbraucher keinen vollständigen Gewährleistungsausschluß mehr wirksam im Kaufvertrag vereinbaren. Auch die Verjährung der Gewährleistungsansprüche kann im Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Privaten über ein gebrauchtes Fahrzeug höhstens auf ein Jahr reduziert werden
Was noch eine zusätzliche Gebrauchtwagenagrantie betrifft ist folgendes zusagen:
Sie müssen in Ihrem Garantieversprechen nachlesen für welche Fälle die Garantie greift.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Sylvia Vetter
Rechtsanwältin
Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Behebung eines Mangels, der bei Gefahübergang (Übergabe) vorlag.
Sollten Sie den Wagen als Privatperson von einer unternehmerischen Person gekauft haben gilt folgendes:
Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, daß die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Ein Sachmangel ist von normalen Verschleiß zu unterscheiden. Nach Ihren Darstellungen ist hier von einem Sachmangel auszugehen, denn die Klimaanlage ist für die vorausgesetzte Verwendung nicht geeignet. Ob für die Mangelbehebung eine Reinigung oder Austausch irgendwelcher Schläuche notwendig ist, ist dafür unerheblich. Der Händler muß den Mangel beheben.
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung bei Mängeln sind zwingend.
Der Unternehmer kann im Verhältnis zu einem Verbraucher keinen vollständigen Gewährleistungsausschluß mehr wirksam im Kaufvertrag vereinbaren. Auch die Verjährung der Gewährleistungsansprüche kann im Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Privaten über ein gebrauchtes Fahrzeug höhstens auf ein Jahr reduziert werden
Was noch eine zusätzliche Gebrauchtwagenagrantie betrifft ist folgendes zusagen:
Sie müssen in Ihrem Garantieversprechen nachlesen für welche Fälle die Garantie greift.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Sylvia Vetter
Rechtsanwältin