Gebrauch unechte Urkunde - Folgen Arbeitgeber

| 3. Januar 2025 11:47 |
Preis: 55,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen,

ich arbeite im sozialen Bereich, wo alle 5 Jahre ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage gebracht werden muss. Vor zwei Jahren wurde ich zu o.g. Straftat mit 100 Tagessätzen verurteilt (Ersttäter). Hierzu meine Fragen.
- Liegt eine Offenbarungspflicht beim Arbeitgeber vor (auch wenn es inhaltlich nicht mit der Arbeit korreliert)?
- Falls ja, was droht?
- Wie lange steht der Eintrag im Führungszeugnis und wann kann ein Antrag auf frühzeitige Löschung gestellt werden?

Besten Dank für Ihre Ausführungen.
3. Januar 2025 | 14:40

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

eine Verpflichtung, dem Arbeitgeber zu informieren, gibt es nicht.

Im erweitereten Führungszeugnis sind aber auch diese Art der Geldstrafe aufgeführt.

Daher wird der Arbeitgeber vermutlich den Eintrag sehen können.

Bei der Frage der Löschung kommt es auf die verurteilte Straftat an, wird aber mindestens 10 Jahre betragen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 3. Januar 2025 | 18:55

Sehr geehrte Frau RAin True-Bohle, danke für Ihre Ausführungen.
Ich hatte noch wissen wollen, wann der Antrag auf vorzeitige Löschung gestellt werden kann. Dies ist bei einem so lange bestehenden Eintrag von besonderem Interesse...
Besten Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Januar 2025 | 19:27

Sehr geehrte Ratsuchende,

es gibt da keine bestimmte Frist und einen Zeitpunkt:

Ein Eintrag kann in Härtefällen aus dem Führungszeugnis vorzeitig gelöscht werden wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht.

Das leitet sich auch § 49 BZRG ab.

Danach kann die Registerbehörde kann auf Antrag die Tilgung durchführen.

Aber es hängt eben von der genauen Tat ab, ob die Eintragung eine Härte für Sie bedeutet, oder das öffentliche Interesse der Anordnung entgegensteht.

Aber leider weiß ich eben nicht, um was für eine Straftat es sich gehandelt hat, sodass ich eben nichts zum Härtefall und öffentlichem Interesse ausführen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 3. Januar 2025 | 19:31

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 3. Januar 2025
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