Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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eine Verpflichtung, dem Arbeitgeber zu informieren, gibt es nicht.
Im erweitereten Führungszeugnis sind aber auch diese Art der Geldstrafe aufgeführt.
Daher wird der Arbeitgeber vermutlich den Eintrag sehen können.
Bei der Frage der Löschung kommt es auf die verurteilte Straftat an, wird aber mindestens 10 Jahre betragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Frau RAin True-Bohle, danke für Ihre Ausführungen.
Ich hatte noch wissen wollen, wann der Antrag auf vorzeitige Löschung gestellt werden kann. Dies ist bei einem so lange bestehenden Eintrag von besonderem Interesse...
Besten Dank.
Sehr geehrte Ratsuchende,
es gibt da keine bestimmte Frist und einen Zeitpunkt:
Ein Eintrag kann in Härtefällen aus dem Führungszeugnis vorzeitig gelöscht werden wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht.
Das leitet sich auch § 49 BZRG ab.
Danach kann die Registerbehörde kann auf Antrag die Tilgung durchführen.
Aber es hängt eben von der genauen Tat ab, ob die Eintragung eine Härte für Sie bedeutet, oder das öffentliche Interesse der Anordnung entgegensteht.
Aber leider weiß ich eben nicht, um was für eine Straftat es sich gehandelt hat, sodass ich eben nichts zum Härtefall und öffentlichem Interesse ausführen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle