Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass zwischen Ihnen und Ihrem Vater ein deutlicher Altersunterschied besteht, so dass damit zu rechnen wäre, dass die Behörde einen Passbildabgleich vornimmt.
Normalerweise wird Ihr Vater als Halter einen Anhörungsbogen als „ Zeuge" bekommen. Gibt er dann sich als Fahrer an, erfolgen Nachforschungen. Zudem kann es sein, dass Ihrem Vater ein Fahrtenbuch auferlegt wird, wenn die falsche Angabe aufgedeckt wird. Ihr Vater kann das Bußgeld nur sofort zahlen, wenn gegen Ihn ein Bußgeldbescheid ergeht. Damit ist aber nicht zu rechnen.
Ratsam ist es, wenn Ihr Vater keine Angaben leistet.
Ihr Verhalten fällt unter den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.
Ihr Vater muss ebenfalls mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Dulden des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG rechnen.
Daher ist es ratsam, abwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Sehr geehrter Herr Hauser,
Danke für die schnelle Beantwortung!
Muss mit dem Passbildabgleich auch gerechnet werden, wenn mein Vater einen anderen Wohnsitz hat als ich? Für das Studium bin ich schon vor Jahren in eine andere Stadt gezogen und dort auch gemeldet. Besonders vor dem Hintergrund, dass nach Toleranzabzug die Strafe nur ein Bußgeld, aber keine Punktevergabe beinhalten könnte.
Gibt es Zahlen, wie groß die Chance ist, die Verjährungsfrist mit anwältlicher Hilfe zu erreichen?
Und im Falle einer Verurteilung für das Fahren ohne Führerschein, wie hoch würde eine Geldstrafe etwa ausfallen?
Und letztendlich: Sie würden also zunächst einmal dazu raten, den Anhörungsbogen nicht weiter zu beantworten? Sprich zu ignorieren. Oder nur keine Angaben zum Fahrer zu machen?
Mit freundlichen Grüßen!
Sehr geehrter Fragesteller,
es muss leider trotzdem mit einem Passbildabgleich gerechnet werden.
Nur das Bußgeld würde der kurzen Verjährung unterliegen, nicht das Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Ja, ich rate dazu, keinen Angabe zum Fahrer zu machen.
Für die Beantwortung der Frage wie hoch die Strafe für Fahren ohne Fahrerlaubnis in Ihrem Fall ausfallen würde, brauche ich mehr Informationen. Wieviel verdienen Sie und haben Sie Vorstrafen? Ich habe Ihnen für die weitere Beantwortung ein Angebot unterbreitet.
Beste Grüße
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanswalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht