Gebäudeversicherung für Gemeinschaftseigentum im Reihenhaus

15. Februar 2017 09:27 |
Preis: 90€ Historischer Preis
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


10:12
Ich bin Miteigentümer eines von vier Reihenhäusern gemäß WoEigG. Ich brauche einen Vertragsentwurf mit dem geregelt wird: In meine persönliche Gebäudeversicherung schließe ich die gemeinschaftliche Heizanlage und andere Gebäude- oder Anlagenteile ein, die im Gemeinschaftseigentum sind und in meinem Reihenhaus liegen. Die Eigentümergemeinschaft soll sich im Gegenzug verpflichten, mir einen definierten Teil der Versicherungspräme zu erstatten. Risiken, die sich aus dieser Vereinbarung für mich ergeben können, sollen begrenzt werden. Dazu bitte ich um einen Entwurf für einen Vertragstext.

Erläuterungen:

Ich bin Miteigentümer einer Reihenhausgruppe, die 1989 von einer Bauherrengemeinschaft als Mehrfamilienhaus errichtet und nach Wohneigentumsgesetz aufgeteilt wurde. In meinem Reihenhaus, das im Wesentlichen mein Sondereigentum ist, liegt der gemeinschaftliche Heizraum mit Schornstein, zentralen Wasser- und Abwasseranlagen und Stromzählerkasten. Die Herstellung dieser Anlagenteile wurde gemeinsam beauftragt, die Kosten dafür zu gleichen Teilen umgelegt. Der Vorraum mit Zugang von außen und der Heizraum (mit den zentralen technischen Anlagen) sind im Aufteilungsplan als Gemeinschaftseigentum ausgewiesen.

Bei der Umstellung meiner Gebäudeversicherung habe ich bemerkt, dass bei der Ermittlung des Gebäudewerts auch die gemeinschaftliche zentrale Haustechnik mit den dazu gehörigen gemeinschaftlichen Räumen zu berücksichtigen ist. Die zu zahlende jährliche Versicherungsprämie ist also höher als der Wert meines Sondereigentums. Nach Auskunft meines Versicherungsmaklers ist es nicht möglich, für mein Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum getrennte Versicherungen abzuschließen. Deshalb möchte ich mit der WEG vereinbaren, dass ich im Schadensfall am Gemeinschaftseigentum, z.B. Leitungswasser oder Brand, meine Gebäudeversicherung in Anspruch nehme. Dafür soll die Eigentümergemeinschaft sich anteilig an den Versicherungskosten beteiligen und mich von den damit verbundenen Risiken freistellen.

Wenn sie dazu nicht bereit ist will ich sie vorsorglich darauf hinweisen, dass ich im Schadensfall meine Versicherung nur für meinen Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen werde, nicht für den restlichen gemeinsamen Teil.

Anlagen (mit Link zu meiner Dropbox):

(1) Grundriss- und Ansichtszeichnung: https://dl.dropboxusercontent.com/u/103265146/Anlage%20-%20Ansicht%20%26%20Untergeschoss%20%282%20Seiten%29.pdf

(2) Konzept Vertragsentwurf: https://dl.dropboxusercontent.com/u/103265146/170214%20Anlage%20-%20Geb%C3%A4udeversicherung%20Konzept%20Vertragsentwurf.docx
15. Februar 2017 | 10:34

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

in der Anlage haben Sie ja schon selbst zutreffend die gewünschte Regelung aufgeführt.

Allerdings muss dieses dann um die genauen Zahlen bzw. Prozentanteile ergänzt werden, da die Transparenz der Belastungen erkennbar sein muss.

Da es sich um eine WEG handelt, müssen Sie aber beachten, dass jeder Miteigentümer sich automatisch über das Hausgeld an allen bestehenden, gemeinschaftlichen Versicherungen beteiligt.

Sie wünschen hier eine Änderung des Verteilerschlüssels, was nur dann zulässig ist, wenn alle Miteigentümer zustimmen.

Diese Zustimmung kann zum einen dadurch erklärt werden, dass die von ihnen gefertigte Erklärung von allen Miteigentümern mit „ Einverstanden; Name" unterschrieben werden.

Bei einer solchen Einstimmigkeit reicht dann aus.

Will ein Miteigentümer nicht unterschreiben, ist es etwas komplizierter:

Durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss sind auch Änderungen der von der Teilungserklärung abweichenden Umlageschlüssel für die Betriebskosten für die Zukunft möglich.

Es bedarf dann aber eines ausdrücklichen Beschlusses für die künftige Änderung des Kostenumlageschlüssels.

Nur die tatsächliche Änderung ist nicht ausreichend.

Es ist also ein gesonderter Beschluss in der Eigentümerversammlung herbeizuführen.

Voraussetzung ist dafür, dass Ihr Anliegen als Tagesordnungspunkt in die Einladung aufgenommen wird:, z.B.

TOP Änderung Verteilerschlüssen Versicherungen
Auf Antrag des Miteigentümers S. mag die Eigentümerversammlung folgendes beschließen:

Und nun der vervollständigte Text, den Sie vorgegeben haben.

Darüber ist abzustimmen. Bei Stimmenmehrheit nach der Teilungserklärung ist der Beschluss dann gefasst und künftig zu berücksichtigen.

Lehnt die Eigentümerversammlung die Beschlussfassung in Ihrem Sinne ab, müssten Sie dann binnen Monatsfrist ab Beschlussfassung (also der Eigentümerversammlung, in der der Beschluss abgelehnt worden ist. Bitte warten Sie nicht auf das schriftliche Protokoll) Klage beim Amtsgericht erheben.
Das Amtsgericht muss dann über den Beschluss entscheiden


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 23. Februar 2017 | 09:53

Sehr geehrte Frau Bohle,

in Ihrem Vertragsentwurf vermisse ich eine Regelung zu dem Schaden, der mir möglicherweise dadurch entsteht, dass nach einem Schadensfall der Versicherer den Vertrag kündigt und ich wegen des Vorschadens oder des fortgeschrittenen Gebäudealters eine neue teurere Versicherung abschließe. Solange ich eine Gebäudeversicherung habe soll die WEG den Erhöhungsbetrag dauerhaft leisten, auch wenn die WEG (nach dem Schaden) auf eine Weiterversicherung verzichtet.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel:
Versicherungsprämie vor der Schadensregulierung jährlich 2.000 €
vereinbarter Anteil der WEG: 15% = 300 €
Versicherungsprämie nach der Schadensregulierung jährlich 3.000 €
Erhöhung somit 1.000 €
Neue Zahlungspflicht der WEG jährlich: 300 + 1.000 = 1.300 €

Falls Sie eine solche Regelung für problematisch halten bitte ich um Erläuterung und einen zusätzlichen Alternativ-Vorschlag. Für Verständnisfragen oder eine Erörterung stehe ich Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung. Ich bitte um eine ergänzte Vertragsfassung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Februar 2017 | 10:12

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ich hatte Ihre Nachfragen, die Sie ja auch per direkter Email an mich gestellt hatten, nun mehrfach beantwortet.

Ihnen wurden die alternativen Möglichkeiten aufgezeigt

Daher bitte ich um Verständnis, dass ich nicht noch nochmal irgendwelche gewünschten Neuerungen kostenlos einbaue. Die gewünschte Erläuterung und der Vorschlag liegt Ihnen vor.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

Ergänzung vom Anwalt 16. Februar 2017 | 10:26
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich nehm auf Ihre E-Mail Bezug. Dort ist der Vertragsentwurf hinterlegt worden. Die Nachfragefunktion bleibt Ihnen also erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle
ANTWORT VON

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26135 Oldenburg
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