Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Grad der Behinderung wird im Bescheid der Versorgungsbehörde in der Regel auf unbestimmte Dauer festgestellt. Eine zeitliche Befristung ist allerdings möglich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit einer Besserung oder einem Wegfall der Behinderung gerechnet werden kann.
Da solche „konkreten Anhaltspunkte" bei Ihnen nicht vorliegen, halte ich es für empfehlenswert, gegen die Befristung Widerspruch einzulegen bzw. dazu im sozialgerichtlichen Verfahren noch vorzutragen (das Anerkenntnis scheint mir nicht erfüllt worden zu sein).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel, Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort.
In dem Anerkenntnis ist zu lesen: Die Bescheide vom...werden abgeändert. Der Beklagte stellt einen GdB von 60 fest.
Von einer Befristung ist nicht die Rede,
Allerdings war der Bescheid damals bis Sept 2013 befristet - Jetzt hat das Amt eine Befristung (Nachprüfung) bis 2015 festgesetzt.
heißt abändern also nur, dass der GdB hoch gesetzt wird?
Das Amt hat aber trotz der eindeutigen Gutachten wieder eine Frist von 2 Jahren gesetzt - davon war vor Gericht und in dem Anerkenntnis nicht die Rede...
Konkrete Anhaltspunkte für eine Befristung gibt es meiner Meinung nach nicht (2 Gutachten) - das Amt hält aber daran fest.
Ist das Urteil also falsch umgesetzt?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ohne genauere Kenntnis des Ausgangsbescheides und des Prozeßverlaufes kann Ihre Nachfrage nicht abschließend beantwortet werden. Für eine genauere Prüfung ist hier im Rahmen dieser Erstberatung kein Raum. Ich stehe Ihnen insofern gern unter anwalt@ra-vasel.de zur Verfügung.
Wenn Sie sich mit Ihrer Klage allerdings nicht gegen die Befristung gewehrt hatten, sondern „nur" einen höheren GdB erreichen wollten, spricht einiges dafür, daß das Anerkenntnis korrekt umgesetzt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt