30. Juli 2025
|
15:45
Antwort
vonRechtsanwältin Zusan Asefi
Schegastr.1
80992 München
Tel: 089 237 027 62
Web: https://www.kanzlei-asefi.de
E-Mail: info@kanzlei-asefi.de
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Aus anwaltlicher Sicht sind Ihre Ansprüche auf Rückabwicklung und Erstattung der insgesamt 1.042,87 € schlüssig. Da die Pumpe bei Erhalt mangelhaft war, die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist und Sie die Sache zurückgesandt haben, bestehen Rücktritts‑ und Aufwendungsersatzansprüche. Ist der Verkäufer Unternehmer, gilt zusätzlich die Beweislastvermutung des § 477 BGB zu Ihren Gunsten.
Ich halte es für ratsam, zunächst ein letztes anwaltliches Aufforderungsschreiben mit klarer Fristsetzung zu versenden (14 Kalendertage ab Zugang), in dem der Rücktritt vom Kaufvertrag ausdrücklich erklärt, die Zahlung des Gesamtbetrags nebst gesetzlichen Verzugszinsen ab dem Tag nach Fristablauf sowie die Erstattung der bisher angefallenen und künftig entstehenden Rechtsverfolgungskosten verlangt und für den Fall fruchtlosen Fristablaufs ohne weitere Korrespondenz der amtliche Online‑Mahnbescheid und anschließend der Vollstreckungsbescheid angekündigt wird. Bei Widerspruch werden die Ansprüche sowie auch die außergerichtlichen Anwaltskosten im Klageverfahren beim Amtsgericht geltend gemacht.
Dienste wie „mahnbescheid24" stellen letztlich denselben amtlichen Antrag nur als Zwischenstelle. Ich rate dazu, wenn das anwaltliche Schreiben keinen Erfolg hat, den offiziellen Online‑Mahnantrag direkt zu verwenden, damit Forderung, Zinsen, Kosten und Zustellung sauber gesteuert werden. Parallel sollten Sie sämtliche Belege bereithalten (Anzeige/Beschreibung aus Kleinanzeigen, Kommunikationsverlauf, Zahlungsnachweise, Frachtrechnungen, Einlieferungs‑/Zustellbelege, Einschreiben‑Rückschein).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Asefi
Rechtsanwältin