zur Kündidung einer Gesellschaft durch einen Gesellschafter heißt es in § 723 BGB:
Kündigung durch Gesellschafter
(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
1. wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
Ist die Kündigung - wie bei Ihnen - für eine gewisse Zeit ausgeschlossen, gelten während dieser Ausschlusszeit die Regeln für die Gesellschaft auf bestimmte Zeit. Bei wichtigem Grund ist dann eine Kündigung jederzeit unnbeschränkt zulässig.
Das Verhalten Ihres Mitgesellschafters könnte nach Ihrer Schilderung einen wichtigen Grund hergeben; so wie Sie es schildern, erbringt er die ihm obliegenden Beiträge nicht (denn offensichtlich ist nicht vereinbart, dass er nur 5 Prozent zum Geschäftserfolg beiträgt), und damit würde er eine ihm obliegende wesentliche Verpflichtung nicht erfüllen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit diesem Gesellschafter bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauen nicht zuzumuten ist. In diese Gesamtwürdigung sind insbesondere einzubeziehen: Zweck, Struktur und Dauer der Gesellschaft, Intensität der Zusammenarbeit (hier gehört bei Ihnen auch das schlecht gewordene Betriebsklima hin), die Ursache des Kündigungsgrundes, der bis zur Beendigung verbleibende Zeitraum (der bei Ihnen wohl zu lang wäre, als dass ein Warten bis dahin zumutbar wäre).
Im Endeffekt müssen Sie alle Gründe ausführlich benennen, die Sie in Ihrer Frage geschrieben haben und sollten so ausührlich wie möglich darlegen, warum eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. Sie sollten sich darauf einerseits auf Fakten wie den Gesellschaftszweck beziehen, andererseits auf Fragen des menschlichen Miteinanders, das nicht mehr funktioniert. Hinzuweisen ist noch darauf, dass der andere Gesellschafter vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten verletzen muss, aber das scheint hier gegeben zu sein. Schließlich kommt es - wie immer - darauf an, alles auch beweisen zu können.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Volker Hensdiek
Volker Hensdiek
Rechtsanwalt & Mediator
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Also stehen meine Chancen gut, dass ich Gebrauch vom außerordentlichen Kündigungsgrund machen kann und dieses auch kurzfristig durchsetzen kann!?? Alle Fakten die ich in meiner ersten Darstellung aufgeführt habe, kann ich anhand von Zahlungseingängen, Kundennachweisen und den Aussagen meines Auszubildenden zu 100 % belegen und beweisen. Zur Not könnte ich sogar noch zahlreiche Kunden aufführen, die mich in den letzten Tagen und Wochen angerufen haben und um meine Hilfe gebeten haben, weil Ihnen mein Geschäftspartner in keinster Weise weiterhelfen konnte oder sich auch nur im geringsten bemüht hatte, sondern immer nur mit Unkenntnis all unserer ausgeschriebenen Objekte "glänzte".
Was sollte ich jetzt als nächsten Schritt tun? Die außerordentliche Kündigung von einem Anwalt prüfen und aufsetzen lassen?
Vielen Dank im Vorraus
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
so wie Sie es beschreiben, stehen die Chancen gut. Zwingend erforderlich ist die Einschaltung eines Anwalts nicht, ich würde sie Ihnen jedoch empfehlen, um auf der sicheren Seite zu sein und Ihre Ansprüche zügig durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hensdiek
Rechtsanwalt