GbR Auseinandersetzung

12. September 2023 12:55 |
Preis: 70,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


08:27
Nach langem Scheidungsmarathon gab es im Februar 2022 einen Vergleich nach Mediationsverhandlung. Ich verpflichtete mich im Gegenzug zu einer Zahlung x, meine Anträge auf Unterhalt, Zugewinnausgleich und einer Klage auf Auflösung einer GbR (gemeinsames Eigentum von Ferienhäusern) zurückzunehmen. Mit der Zahlung sind laut Protokoll alle wechselseitigen Ansprüche, die mit der Trennung und Scheidung in Zusammenhang stehen abgegolten. Es wurde auch festgeschrieben, dass vom Vergleich unberührt die steuerrechtlichen Fragen aus der GbR gesondert zu klären sind. Die Scheidung war 2018. Das gemeinsame Eigentum wurde meinerseits, also meine Hälfte, an meinem Exmann verkauft. Ich habe 2018 und 2019 keinerlei Einnahmen aus Vermietung erhalten. Die Vermietung wurde von meinem Exmann ohne meine Zustimmung allein vorgenommen. Mein Exmann hat nun nichts mit dem FA geklärt, wie er es zugesagt hatte. Das FA verlangt nun Steuern auf hälftige Mieteinnahmen und beruft sich auf ein Urteil, dass mir bestätigt, dass ich Anspruch habe. Diese Klage zog ich aber zurück, mit der Bedingung, dass ich darauf keine Steuern zahlen muss. Mein Ex ist nicht zur Klärung bereit. Ist eine Verjährung nach 3 Jahren gültig. Oder ist meine Verhandlung eine Hemmung? Oder gilt der Beginn der Verjährung erst mit dem Einreichen des Jahresabschlusses, was bei meinem Ex immer erst über ein Jahr später durch den Steuerberater erfolgt? Das FA rät mir, meinen Einspruch gegen die Steuern zurück zu nehmen. Was raten Sie mir.
DANKE für eine rechtssichere Antwort
12. September 2023 | 13:22

Antwort

von


(718)
Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail: braun@rechtsanwalt-braun.berlin
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Es kommt ganz konkret auf die Umsetzung im Vergleich an, daher übersenden Sie mir bitte per E-Mail (braun@rechtsanwlat-braun.berlin) den Vergleich, dann kann ich Ihnen Auskunft erteilen.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 12. September 2023 | 14:07

Hallo Herr Braun,
gern maile ich den Vergleich. Dennoch ist meine Frage zur Verjährung nicht beantwortet. Beginnt die Verjährung aus Ansprüchen, in meinem Fall Mieteinnahmen aus der GbR, mit dem Jahresabschluss zur Vorlage beim FA? Also beispielsweise Mieteinnahmen aus 2019 werden mit dem Jahresabschluss 2019, der Januar 20221 eingereicht wird, beziffert. Zählt die Verjährung der Ansprüche aus Mieteinnahmen ab 2021? Oder ab wann. Sie standen ja erst mit dem Abschluss fest (also 01/2021).
Danke
Mail folgt

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. September 2023 | 08:27

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Übersendung des Vergleiches. Ich musste erst den Vergleich prüfen, um Ihre Frage zu beantworten.

Nach Ihren Informationen haben Sie auch auf Auflösung der GbR geklagt und nach dem Vergleich diese Klage zurückgenommen, so dass die GbR weiter bestand. Der Anspruch auf Gewinnausschüttung nach § 721 Abs. 1 BGB entsteht mit dem Schluss des Geschäftsjahres sowie Ihrer Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen, hier also der Jahresabschluss. Mit Jahresabschluss beginnt die Verjährungsfrist, hierbei gilt die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB.

Wenn also der Jahresabschluss für das Jahr 2018 in 2019 ausgefertigt wurde, dann ist dieser Anspruch auf die Gewinnverteilung und Gewinnausschüttung mit Ablauf des Jahres 2022 verjährt, siehe § 199 Abs. 1 BGB Für das Jahr 2019 gilt, wenn der Jahresabschluss im Januar 2021 erstellt wurde, dann verjährt der Anspruch auf Gewinnausschüttung erst mit Ablauf des Jahres 2024.

Für das Finanzamt entsteht die Steuer mit Abgabe der GbR-Steuererklärung (die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte), weil Ihnen darin ein Gewinn zugewiesen wird, dieser Steuerbescheid ist ein Grundlagenbescheid für die Einkommensteuer, wenn der Grundlagenbescheid bestandskräftig ist, kann die Einkommensteuererklärung diesbezüglich nicht geändert werden. Weil die Daten aus dem Grundlagenbescheid übernommen werden müssen.

Daher lohn sich ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid eigentlich nicht. sie könnten diesen dennoch einlegen, damit Sie eine Einspruchsentscheidung bekommen. Darin würde Ihnen das FA mitteilen, dass der Grundlagenbescheid bestandskräftig ist und Sie deshalb auf die zugewiesenen Einnahmen Steuern zahlen müssen. Das könnte bei der Argumentation gegen Ihren Ex-Mann vielleicht helfen. Da der Vergleich die steuerliche Klärung der Zukunft zuweist.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(718)

Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail: braun@rechtsanwalt-braun.berlin
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Erbrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...