Gaststätte

7. Januar 2024 06:53 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Hallo Zusammen,

Der pacht Gegenstand wird zum Zwecke einer Gaststätte verpachtet.

So steht es in unserem Vertrag.

Darf der Verpächter uns einen Lieferservice in dieser Gaststätte verbieten?

7. Januar 2024 | 07:18

Antwort

von


(2250)
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Grundsätzlich ist der Pachtgegenstand für den vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen. Wenn der Vertrag die Nutzung als Gaststätte vorsieht, umfasst dies grundsätzlich alle üblichen Tätigkeiten, die mit dem Betrieb einer Gaststätte einhergehen. Dazu kann auch ein Lieferservice gehören, insbesondere in der heutigen Zeit, in der Lieferdienste in der Gastronomie weit verbreitet sind.
Allerdings kommt es auf die genaue Formulierung im Pachtvertrag an. Wenn der Vertrag ausdrücklich nur die Nutzung als Gaststätte vorsieht und andere Nutzungsarten ausschließt, könnte der Verpächter unter Umständen ein Recht haben, den Lieferservice zu untersagen.
Es ist daher ratsam, den genauen Wortlaut des Vertrages zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


ANTWORT VON

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