21. August 2019
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19:17
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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26131 Oldenburg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 477 BGB wird vermutet, dass ein Mangel, der sich innerhalb der Sechsmonatsfrist zeigt, schon bei Gefahrübergang (=Übergabe des Fahrzeugs) vorlag oder dass er zumindest auf einem anderen, schon bei Gefahrübergang vorliegenden Mangel beruht.
Um die Vermutung zu widerlegen, muss der Verkäufer beweisen, dass erstens derjenige Mangel, der sich innerhalb der Sechsmonatsfrist gezeigt hat, bei Gefahrübergang noch nicht vorhanden war, und dass er zweitens nicht auf einem anderen, schon bei Gefahrübergang vorliegenden Mangel beruht. Hierfür können eine die Mängelfreiheit bestätigende AU, HAU oder TÜV-Bericht ein Indiz sein - allerdings nur, wenn der Mangel nicht in den vier Monaten Standzeit zwischen Prüfung und Übergabe des Fahrzeugs hätte entstehen können.
Die Vermutung des § 477 BGB gilt nicht, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Der Verkäufer kann also entweder Tatsachen beweisen, aus denen nach allgemeiner Erfahrung folgt, dass der vom Käufer bewiesene Mangel auf Umständen nach Gefahrübergang beruht, oder er kann beweisen, dass der Sachzustand, der sich innerhalb der Sechsmonatsfrist gezeigt hat, nicht von demjenigen Zustand abweicht, den eine bei Gefahrübergang mangelfreie Sache typischerweise zu diesem Zeitpunkt hätte.
Zusammengefasst: Ob Sie Ihre Ansprüche im Streitfall auch vor Gericht durchsetzen können, hängt von der Beweisbarkeit ab. Sie müssten zunächst das Vorliegen der Mängel beweisen, was nach Ihrer Schilderung aber wohl unproblematisch möglich ist. Im Gegenzug müsste der Verkäufer beweisen, dass diese Mängel erst nach Übergabe eingetreten sind bzw. die Art des Mangels auf einen Eintritt nach Gefahrübergang hinweist (z.B. durch Fehlbedienung) oder erfahrungsgemäß diese Mängel erst nach einigen Monaten auftreten (z.B. Verschleißteile). Dies kann ich mangels technischem Fachwissen leider nicht abschließend beurteilen, im Prozess würde das Gericht hierbei auf Gutachter zurückgreifen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking