Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Ohne Kenntnis des genauen Vertrages ist es schwer, die einzelne Vereinbarung zu prüfen.
Nach Ihrer Schilderung kann ich nicht Erkennen, dass im Aufhebungsvertrag auf Gartennutzung verzichtet wird. Vielmehr sollen die Arbeiten nach Wahlrecht der Mieterin ausgeführt werden.
Daher vermag ich jetzt – ohne genaue Kenntnis der weiteren Umstände – kein Recht zur Nutzungsuntersagung zu erkennen. Abschließend kann dies aber nur an Hand des kompletten Vertrages bewertet werden.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Ohne Kenntnis des genauen Vertrages ist es schwer, die einzelne Vereinbarung zu prüfen.
Nach Ihrer Schilderung kann ich nicht Erkennen, dass im Aufhebungsvertrag auf Gartennutzung verzichtet wird. Vielmehr sollen die Arbeiten nach Wahlrecht der Mieterin ausgeführt werden.
Daher vermag ich jetzt – ohne genaue Kenntnis der weiteren Umstände – kein Recht zur Nutzungsuntersagung zu erkennen. Abschließend kann dies aber nur an Hand des kompletten Vertrages bewertet werden.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de