8. Mai 2025
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08:24
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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Nach derzeitigem Stand der allgemeinen Produktsicherheitsanforderungen (insbesondere der neuen EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit – „GPSR") sowie entsprechendem deutschen Recht (insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz – „ProdSG") ergeben sich für Sie folgende Aspekte:
1) Abziehbarer Sticker (Postkarten)
Eine der Grundanforderungen an Hersteller (oder Importeure) ist, dass auf dem Produkt oder – wenn dies in der Praxis nicht möglich ist – auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen eine Identifikation des Herstellers oder Inverkehrbringers angebracht ist. Diese Kennzeichnung soll es Verbrauchern ermöglichen, sich im Bedarfsfall an den Verantwortlichen zu wenden (ProdSG i.V.m. GPSR).
Abziehbarer vs. permanent haftender Sticker
Bei Postkarten besteht in der Regel kein hohes Sicherheits- oder Verbraucherschutzrisiko, sodass es meist keine gesonderte, strengere Kennzeichnungspflicht (z.B. wie bei Spielzeug, elektrischen Geräten etc.) gibt. Primär muss sichergestellt sein, dass der Verbraucher die Kennzeichnung im Zeitpunkt des Erwerbs wahrnehmen kann. Die Verordnung verlangt keine spezielle „Permanenz" (wie etwa ein unzerstörbares Etikett) für einfache Produkte, sofern die Kennzeichnung eindeutig und leicht wahrnehmbar ist.
Ein abziehbarer Sticker ist rechtlich in Ordnung, solange er bis zum Zeitpunkt des Kaufs lesbar auf dem Produkt angebracht ist und so der Hersteller eindeutig identifizierbar bleibt. In der Praxis legen Behörden Wert darauf, dass Verkäufer und Käufer die Information sicher zur Verfügung haben.
Das Entfernen durch den Endabnehmer nach Kauf (z.B. zur Ästhetik) wird nicht beanstandet, solange bei Vertrieb und Kauf die Kennzeichnung vorhanden war.
Fazit: Ein abziehbarer Sticker auf der Rückseite der Postkarte ist unproblematisch, solange die Kennzeichnung bis zum Kauf klar ersichtlich ist.
2) Aufkleber auf der Verpackung (Klappkarten)
Die GPSR und das ProdSG schreiben vor, dass die erforderlichen Informationen möglichst an der Ware selbst angebracht werden sollen, wenn dies „angemessen" und „technisch machbar" ist. Ist dies hingegen nicht ohne weiteres möglich oder beeinträchtigt es die Ware (z.B. aus ästhetischen Gründen bei einer Grußkarte), darf auf die Verpackung ausgewichen werden.
In Ihrem Fall ist es nachvollziehbar, dass die Kennzeichnung direkt auf der Karte unerwünscht ist (ästhetische Gründe, Platzmangel, etc.). Das Anbringen eines Stickers auf der transparenten Hülle ist dadurch regelmäßig zulässig. Maßgeblich ist, dass die Kennzeichnung im Zeitpunkt des Inverkehrbringens (also wenn die Ware dem Käufer angeboten wird) sichtbar und eindeutig zugeordnet werden kann.
Fazit: Ein kleiner Aufkleber auf der Verpackung (transparente Hülle) wird in der Regel als ausreichend angesehen.
3) Kennzeichnungspflicht bzgl. Herkunft der Hülle und des Aufklebers
Die Pflicht zur Angabe des „Importeurs" greift vor allem dann, wenn Sie nicht in der EU hergestellte Produkte selbst nach Deutschland/EU einführen. Hier sind Sie nach eigener Aussage nicht der Importeur, sondern kaufen die Hüllen und Etiketten offenbar innerhalb Deutschlands bzw. der EU ein.
Entscheidend ist, wer ein Produkt aus einem Drittstaat in den EU-Markt verbringt. Wenn Sie also nicht selbst Drittlandware importieren und auch kein anderer Aspekt darauf hinweist, dass Sie als Importeur auftreten, müssen Sie nicht gesondert den Importeur nennen.
Kommt die transparente Hülle oder der Aufkleber aus Drittstaaten, so ist (regelmäßig) der Händler der Importeur, bei dem Sie bestellen. Dessen Kennzeichnungspflicht besteht, nicht Ihre, sofern Sie lediglich von einem ortsansässigen Händler kaufen.
Fazit: Sie müssen nicht zwingend ermitteln, aus welchem Land die Hülle oder der Sticker stammt, solange Sie sie in der EU von einem Händler beziehen und somit selbst nicht als Importeur auftreten.
4) Angabe des Namens auf dem Etikett (Phantasiename vs. Inhaber)
Allgemein müssen Hersteller (bzw. Inverkehrbringer) laut GPSR/ProdSG Name und Postanschrift angeben, um für den Verbraucher eindeutig identifizierbar und erreichbar zu sein.
Wenn Sie Einzelunternehmer sind und unter einer Marken-/Phantasiebezeichnung auftreten, stellt sich die Frage, ob Sie zusätzlich Ihren bürgerlichen Namen angeben müssen. Grundsätzlich ist für die reine Produktkennzeichnung im stationären Handel (also nicht zwingend Impressumspflichten wie im Online-Shop) eine eindeutige Zuordenbarkeit ausschlaggebend.
Sie erwähnen, dass:
Auf dem Etikett steht der Phantasiename und Ihre Anschrift oder zumindest Firmenanschrift bzw. Kontaktinformationen (Webseite, E-Mail).
Im Impressum der Webseite ist „Phantasiename Inh. [Ihr Name]" klar benannt, sodass sich ein Kunde spätestens darüber informieren kann.
Für reine Produktkennzeichnung kann die Angabe des Phantasienamens samt postalischer Anschrift ausreichen, wenn Sie als natürlicher Einzelunternehmer dahinter identifizierbar sind und im Zweifel eindeutig kontaktiert werden können. Regeln hierzu ergeben sich zwar nicht nur aus dem Produktsicherheitsrecht, sondern z.B. auch aus §§ 5, 6 Telemediengesetz (TMG) für das Online-Geschäft, allerdings betreffen diese die Online-Präsenz (Impressum).
In der Praxis wird es in der Regel toleriert, wenn Ihre Anschrift (ggf. mit eindeutigem Phantasiename) auf dem Etikett steht und man Sie dadurch erreicht. Streng genommen empfehlen Behörden in Zweifelsfällen, den vollständigen Namen anzugeben. Gerade bei Einzelunternehmen wird in amtlichen Leitfäden oft ausgeführt, dass der Name der natürlichen Person erscheint.
Fazit:
Rein formal ist es sicherer, zumindest den vollständigen Firmennamen (ggf. „Phantasiename, Inhaber: [bspw. Max Mustermann]") auf dem Etikett zu führen, um ganz sicher zu gehen.
Da Ihr vollständiger Name jedoch online (Impressum der Website) einsehbar ist und die postalische Anschrift auf dem Etikett steht, dürfte es im praktischen Regelfall kein Problem sein, lediglich den Phantasienamen plus Kontaktinformationen zu verwenden.
Zusammenfassung
Entfernbare Sticker auf Postkarten sind zulässig, solange die Kennzeichnung bis zum Kauf für Verbraucher sichtbar ist.
Kennzeichnung auf der Verpackung der Klappkarten anstelle der Karte selbst ist rechtlich in Ordnung, wenn eine Anbringung auf der Karte unpraktisch oder ästhetisch nachteilig ist.
Sie müssen nicht zwangsläufig das Ursprungsland der Hülle/Aufkleber recherchieren oder den Importeur nennen, sofern Sie selbst kein Importeur sind und die Komponenten innerhalb der EU erwerben.
Phantasiename auf dem Etikett ohne ausdrücklichen Zusatz „Inh. X" ist in der Regel unproblematisch, sofern Ihre postalische Anschrift (Firmenanschrift) klar erkennbar ist und Sie online (z.B. im Impressum) eindeutig identifiziert werden können. Zur völligen Rechtssicherheit in Bezug auf die Kennzeichnung empfehlen Behörden jedoch in Zweifelsfällen die vollständige Namensangabe.
Diese Ausführungen beruhen auf den derzeit üblichen Interpretationen von Produktsicherheits- und Kennzeichnungsvorschriften für einfache Waren (wie Post- bzw. Grußkarten). Spezielle zusätzliche Vorschriften (z.B. für Spielzeug, Kosmetik, Lebensmittel) spielen hier ersichtlich keine Rolle.