Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn bisher noch kein rechtskräftiger Bescheid zugestellt wurde, kann Ihre Frau grundsätzlich noch Widerspruch einlegen. Allerdings dürfte dies kaum Erfolgsaussichten haben, da § 4a Absatz 2 RBStV eindeutig regelt, dass die Befreiung der Zweitwohnung erst ab dem Monat erfolgt, in dem der Antrag auf Befreiung gestellt wird.
Ihre Frau kann sich also nach Ihrer Schilderung gemäß § 4a RBStV für die Zukunft auf Antrag befreien lassen bzw. die Zweitwohnung abmelden, für die in der Vergangenheit bereits aufgelaufenen Gebühren wird dies leider nichts mehr helfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Danke für die Hinweise. Das Ergebnis ist natürlich ernüchternd: Wir müssen nun also GEZ bezahlen, obwohl das BVerfG genau das dem Grunde nach für nicht rechtens ansieht. Wie kann das von einem Antrag abhängen, von dem kein Mensch wissen kann, dass man diesen Stellen muss, zumal nie GEZ bis dato festgesetzt wurde. Wo bleibt denn da die Rechtsstaaatlichkeit.....? Das darf nun wirklich nicht sein. Hier muss doch die Antragsmöglichkeit bis zur Festsetzungsverjährung möglich sein.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Jeder Inhaber einer Wohnung ist gemäß §§ 7,8 RBStV verpflichtet, dies umgehend der Rundfunkanstalt anzuzeigen und den Beitrag zu zahlen. Dies muss die Behörde nicht vorher festsetzen, ein Bescheid erfolgt erst bei Rückstand der Zahlung. Gleiches gilt für den Antrag. Auch hier hat das BVerfG lediglich festgestellt, dass eine Befreiung vom Beitrag für die Nebenwohnung „auf Antrag" gewährt werden muss. Im Gegensatz zu einer Befreiung aufgrund Mittellosigkeit sieht der RBStV bei der Nebenwohnung keine rückwirkende Befreiung vor. Leider hat es Ihre Frau anscheinend auch versäumt, den Nebenwohnsitz abzumelden, obwohl sie zumindest nach dem Verkauf nicht mehr Inhaberin der Wohnung war. Deshalb wird es auch schwierig, einen Widerspruch hierauf zu stützen, da die Angaben im Melderegister als Indiz für die Inhaberschaft an der Wohnung gelten.
Man kann sich durchaus darüber streiten, ob diese Regelungen wirklich fair sind, und ich kann Ihren Ärger durchaus nachvollziehen. Allerdings wurde die Rechtmäßigkeit bereits einige Male von Gerichten bestätigt, weshalb ich hier ein hohes Prozessrisiko sehe, wenn Sie dagegen angehen wollen.
Mit besten Grüßen