Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworten:
Für das vorliegen einer privaten Website, auf der sich GEMA-pflichtige Musik befindet, stellt die GEMA grundsätzlich verschiedene Kriterien auf, die erfüllt sein müssen, damit die Website als „private Website" anerkannt ist.
Es muss sind insgesamt zunächst um eine private Internetpräsens handeln. D.h. es darf keine website sein, die darauf gerichtet ist, Produkte, Dienstleistungen o.ä. zu verkaufen. Des weiteren darf der Gesamtanteil der präsentierten Musik an der Internetseite nicht mehr als 75 % betragen. Wenn Sie demnach lediglich auf der Startseite ein kurzes, mit der entsprechenden Musik untermalten Intro einfügen, sollte dies grundsätzlich unproblematisch sein, wenn Sie darüber hinaus einen entsprechend großen Anteil anderer Inhalte haben. Zudem ist es zur Einordnung der Internetseite als private website erforderlich, dass nicht mehr als 120000 Zugriffe auf die Internetseite im Jahr erfolgen. Andernfalls würde auch dies zur Gewerblichkeit der Seite führen. Es ist darauf zu achten, dass keinerlei gewerbliche Interessen mit der Internetseite betrieben werden. Schon kleinbetriebliche Werbung o.ä. würde ausreichen, um die gesamte Internetpräsentation als von der GEMA als gewerblich einstufen lassen zu können. Insbesondere erscheint vorliegend der Aspekt des „geldwerten Vorteils" problematisch. Es darf neben direkten Einnahmen über die Internetseite, die diese grundsätzlich als gewerbliche Internetseite ausweisen würde, auch keine geldwerten Vorteile im Zusammenhang mit dem Betrieb der Internetseite erzielt werden. Grundsätzlich können z.B. kostenlose Eintrittskarten als Art der „Belohnung" oder in Form des „Erkenntlichzeigens" für das Betreiben der Internetseite auch von Seiten des Künstlers selbst als geldwerter Vorteil gewertet werden, da diese eben dann nicht käuflich erworben werden müssten, jedoch natürlich einen entsprechenden Markt- bzw. Verkaufswert hätten, der eben in diesem Fall von Ihnen und Ihren Mitbetreiberinnen nicht erbracht werden muss. Ggf. sollte explizit die Entgegennahme solcher gelderwerter Vorteile ausgeschlossen werden. Problematisch könnte von der GEMA aber eben auch die Absetzung der Betreiberkosten der Internetseite als Betriebskosten Ihrer GmbH gesehen werden, insbesondere, wenn diese Kosten von der GmbH als Betriebsausgaben deklariert werden. Dies mag in Ihrem Fall zu der Beurteilung führen, dass zumindest indirekt eine gewerbliche Verbindung zu der GmbH hergestellt werden kann, wenn diese eben laut Impressum von der GmbH rechtlich betrieben wird. Dass die Seite tatsächlich von Ihnen privat mit Inhalten versehen wird, mag für die GEMA-Bewertung nicht ausschlaggebend sein. Hier sollten Sie ggf. eine Möglichkeit suchen, die Internetseite gänzlich von der GmbH „abzukoppeln", um eine „gewerbliche Bewertung" durch die GEMA zu vermeiden.
Unter Beachtung dieser Voraussetzungen sollte eine Lizenzierung Ihrer Internetseite als private Internetpräsentation möglich sein, womit grundsätzlich eine jährliche Lizenzgebühr von 35,00 EUR an die GEMA zu entrichten wären. Bei einer entsprechenden gewerblichen Seite wären dies 400,00 EUR je angefangener 120000 Zugriffe auf Ihre Internetseite pro Jahr.
Sie sollten in diesem Zusammenhang auch beachten, dass unabhängig von einer Lizenz für eine entsprechende private Website, sofern diese von der GEMA erteilt wird, die genutzten Musikwerke ohne gesonderte Einwilligung des Künstlers nicht bearbeitet oder umgestaltet werden dürfen (s. § 23 UrhG). Ein entsprechender Song des Künstlers sollte unverändert auf der Startseite eingebracht werden. Eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes kann insbesondere vorliegen bei Entstellung eines Musikwerkes, eine unerlaubte Bearbeitung kann vorliegen bei Neutextierung oder sonstigen Veränderung eines Musikwerkes. Das Bearbeitungsrecht wird nicht von der GEMA, sondern von den Berechtigten selbst bzw. deren Musikverlagen wahrgenommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworten:
Für das vorliegen einer privaten Website, auf der sich GEMA-pflichtige Musik befindet, stellt die GEMA grundsätzlich verschiedene Kriterien auf, die erfüllt sein müssen, damit die Website als „private Website" anerkannt ist.
Es muss sind insgesamt zunächst um eine private Internetpräsens handeln. D.h. es darf keine website sein, die darauf gerichtet ist, Produkte, Dienstleistungen o.ä. zu verkaufen. Des weiteren darf der Gesamtanteil der präsentierten Musik an der Internetseite nicht mehr als 75 % betragen. Wenn Sie demnach lediglich auf der Startseite ein kurzes, mit der entsprechenden Musik untermalten Intro einfügen, sollte dies grundsätzlich unproblematisch sein, wenn Sie darüber hinaus einen entsprechend großen Anteil anderer Inhalte haben. Zudem ist es zur Einordnung der Internetseite als private website erforderlich, dass nicht mehr als 120000 Zugriffe auf die Internetseite im Jahr erfolgen. Andernfalls würde auch dies zur Gewerblichkeit der Seite führen. Es ist darauf zu achten, dass keinerlei gewerbliche Interessen mit der Internetseite betrieben werden. Schon kleinbetriebliche Werbung o.ä. würde ausreichen, um die gesamte Internetpräsentation als von der GEMA als gewerblich einstufen lassen zu können. Insbesondere erscheint vorliegend der Aspekt des „geldwerten Vorteils" problematisch. Es darf neben direkten Einnahmen über die Internetseite, die diese grundsätzlich als gewerbliche Internetseite ausweisen würde, auch keine geldwerten Vorteile im Zusammenhang mit dem Betrieb der Internetseite erzielt werden. Grundsätzlich können z.B. kostenlose Eintrittskarten als Art der „Belohnung" oder in Form des „Erkenntlichzeigens" für das Betreiben der Internetseite auch von Seiten des Künstlers selbst als geldwerter Vorteil gewertet werden, da diese eben dann nicht käuflich erworben werden müssten, jedoch natürlich einen entsprechenden Markt- bzw. Verkaufswert hätten, der eben in diesem Fall von Ihnen und Ihren Mitbetreiberinnen nicht erbracht werden muss. Ggf. sollte explizit die Entgegennahme solcher gelderwerter Vorteile ausgeschlossen werden. Problematisch könnte von der GEMA aber eben auch die Absetzung der Betreiberkosten der Internetseite als Betriebskosten Ihrer GmbH gesehen werden, insbesondere, wenn diese Kosten von der GmbH als Betriebsausgaben deklariert werden. Dies mag in Ihrem Fall zu der Beurteilung führen, dass zumindest indirekt eine gewerbliche Verbindung zu der GmbH hergestellt werden kann, wenn diese eben laut Impressum von der GmbH rechtlich betrieben wird. Dass die Seite tatsächlich von Ihnen privat mit Inhalten versehen wird, mag für die GEMA-Bewertung nicht ausschlaggebend sein. Hier sollten Sie ggf. eine Möglichkeit suchen, die Internetseite gänzlich von der GmbH „abzukoppeln", um eine „gewerbliche Bewertung" durch die GEMA zu vermeiden.
Unter Beachtung dieser Voraussetzungen sollte eine Lizenzierung Ihrer Internetseite als private Internetpräsentation möglich sein, womit grundsätzlich eine jährliche Lizenzgebühr von 35,00 EUR an die GEMA zu entrichten wären. Bei einer entsprechenden gewerblichen Seite wären dies 400,00 EUR je angefangener 120000 Zugriffe auf Ihre Internetseite pro Jahr.
Sie sollten in diesem Zusammenhang auch beachten, dass unabhängig von einer Lizenz für eine entsprechende private Website, sofern diese von der GEMA erteilt wird, die genutzten Musikwerke ohne gesonderte Einwilligung des Künstlers nicht bearbeitet oder umgestaltet werden dürfen (s. § 23 UrhG). Ein entsprechender Song des Künstlers sollte unverändert auf der Startseite eingebracht werden. Eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes kann insbesondere vorliegen bei Entstellung eines Musikwerkes, eine unerlaubte Bearbeitung kann vorliegen bei Neutextierung oder sonstigen Veränderung eines Musikwerkes. Das Bearbeitungsrecht wird nicht von der GEMA, sondern von den Berechtigten selbst bzw. deren Musikverlagen wahrgenommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,