17. Februar 2006
|
10:45
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
Ihre Anfrage beantworte ich auf des von Ihnen mitgteilten Sachverhalts wie folgt:
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass nach § 55 StPO (Strafprozessordnung) jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern kann, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 I StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Nach § 55 II StPO ist der Zeuge über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Diese Vorschrift gilt auch im Ermittlungsverfahren.
Sollte daher die Belehrung von den Ermittlungsbeamten unterblieben worden sein, würde es in einem späteren Strafverfahren zu einem Verwertungsverbot (Verwertung der selbsbelastenden Aussage) führen.
Dieses Verwertungsverbot müsste nach meiner Rechtsauffassung auch im Verfahren um den Führerscheinentzug berücksichtigt werden, so dass im Falle der unterlassenen Belehrung die Fahrerlaubnisbehörde die selbsbelastenden Angaben des Zeugen nicht verwerten darf.
Unabhängig davon ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen und Auflagen an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine BtM-Abhängigkeit, die Einnahme von BtM oder missbräuliche Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel vorliegt.
Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
Nach § 14 II FeV ist ein solches Gutachten anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der vorgenannten Gründe entzogen war oder zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin BtM oder andere Suchtstoffe einnimmt.
Der Nachweis darüber, ob über einen bestimmten Zeitraum keine Betäubungsmittel oder andere Drogen mehr eingenommen worden sind kann durch Urinuntersuchungen (sog. Drogenscreening) oder durch eine Haaranalyse geführt werden. Die Länge des Zeitraums, über den Nachweis geführt werden muss, hängt von dem Umfang und dem Ausmaß des frühreren Drogenkonsums ab.
Die Kosten einer Haaranalyse belaufen sich zwischen EUR 150 und EUR 250.
Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt, dass gelegentliches Haschischrauchen sowie der Besitz von Haschisch kein Grund ist, einem Verkehrsteilnehmer den Führerschein zu entziehen. Die Tatsache, dass jemand - ohne dabei im Straßenverkehr ein Fahrzeug zu bewegen - gelegentlich Cannabis konsumiere, begründe noch keinen hinreichenden Tatverdacht, der die Überprüfung der Fahrtauglichkeit rechtfertige.
Das Bundesverfassungsgericht hat aber herausgestellt, das gegen ein Drogenscreening keine Einwände bestehen, wenn über den bloßen Cannabisbesitz hinaus der konkrete Verdacht bestehe, dass der Betroffene den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag.
Insoweit kann gebe ich Ihnen den Rat, einen Strafverteidiger mit diesem Fall zu betrauen, weil es hier um schwierige Fragen im Rahmen der Beweisverwertungsverbote geht.
Abschließend weise ich noch darauf hin, dass eine Anfrage über FeA.de nur eine grobe Orientierung der Rechtslage als Antwort bieten kann, die keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen insweit weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Rechtsanwalt Karlheinz Roth