Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Die Tat aus 2001 muss wegen Par. 29 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3, Abs. 5 S. 1 StVG selbst bei Verhängung einer isolierten Sperrfrist oder einem Verzicht auf eine Fahrerlaubnis nach 15 Jahren aus dem Fahreignungsregister getilgt worden sein. Die Tilgung erfolgt automatisch, hier muss kein Antrag auf Löschung gestellt werden. Sie können jederzeit ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde hierüber Kenntnis erlangt einen Auszug aus dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg beantragen und sich insofern vergewissern.
Bei einer "weißen Weste" können Sie dann die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragen. Dann kann die Tat aus 2001 nicht mehr gegen Sie verwendet werden und nicht mehr als Grundlage für eine MPU-Anordnung dienen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Es wurde auch keine MPU von mir verlangt sondern andere Auflagen.
1 Jahr Abstinenznachweis (6 Urinproben), Amtsarzt, Nachschulung, Fahrstunden, neue Führerscheinprüfungen für "JEDE" Klasse ich im alten 3er Führerschein führen durfte usw.
Meine Frage, dürfen die das in diesem Umfang so verlangen?
Es gibt Berichte, dass Führerscheine im besten Fall einfach wieder ausgehändigt wurden. Und in meinem Fall diese Unmengen an Auflagen.....
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Ich kann mich nur auf die Tat aus 2001 beziehen, die getilgt sein muss und nicht mehr Gegenstand von Maßnahmen sein darf. Ob weitere Umstände das Vorgehen der Behörde rechtfertigen können, kann erst nach Einsicht in Ihre Fahrerlaubnisakte abschließend beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht