ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Als Betreiber einer Pension in Rheinland-Pfalz, die ausschließlich Hausgästen Frühstück anbietet, unterliegen Sie dennoch bestimmten Hygienevorschriften und baulichen Anforderungen. Diese Regelungen dienen dem Schutz der Gesundheit Ihrer Gäste und basieren auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen.
Gemäß dem Europäischen Hygienerecht besteht eine Meldepflicht für alle Betriebe, die mit Lebensmitteln umgehen. Auch wenn Sie lediglich Frühstück für Ihre Hausgäste anbieten, müssen Sie Ihr Gewerbe bei der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde (Veterinäramt) registrieren lassen. Zudem ist eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erforderlich, die Sie bereits absolviert haben. Darüber hinaus sollten Sie ein HACCP-Konzept (Hazard Analysis and Critical Control Points) implementieren, um potenzielle Gefahren im Umgang mit Lebensmitteln zu identifizieren und zu kontrollieren.
In Rheinland-Pfalz gilt die Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) unabhängig von der Bettenzahl. Diese Verordnung enthält spezifische Anforderungen an Beherbergungsbetriebe, insbesondere in Bezug auf Brandschutz und bauliche Maßnahmen. Obwohl Sie keine Speisegaststätte betreiben, können dennoch bestimmte bauliche Vorgaben für Ihren Betrieb relevant sein. Es ist daher ratsam, die MBeVO genau zu prüfen, um festzustellen, welche Anforderungen für Ihre Pension gelten.
Es ist nicht ungewöhnlich, dass verschiedene Behörden Hygiene- und Bauvorschriften unterschiedlich auslegen. Dies kann zu unterschiedlichen Anforderungen führen, selbst innerhalb desselben Bundeslandes.
Es wäre also anhand der Örtlichkeiten bei Ihnen die nähere Prüfung durchzuführen.
Eine Genehmigung nach dem Gaststättengesetz benötigen Sie nicht, solange Sie ausschließlich Hausgästen Frühstück anbieten und keinen Alkohol ausschenken.
Das Gaststättengesetz (GastG) ist in Rheinland-Pfalz durch das Landesgaststättengesetz (GastG RP) ergänzt worden. Es regelt primär den Betrieb von Gaststätten, die Speisen und Getränke an die allgemeine Öffentlichkeit abgeben.
Nach § 2 Abs. 1 GastG ist eine Erlaubnis erforderlich, wenn alkoholische Getränke an Gäste ausgeschenkt werden. Da Sie in Ihrer Pension nur Frühstück für Übernachtungsgäste anbieten und keinen Alkohol ausschenken, fällt Ihr Betrieb nicht hierunter.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt-Syroth
Rechtsanwältin
Ich bedanke mich herzlich für die detaillierte Antwort, aud er sich für mich eine Nachfrage eröffnet: gibt es eine VO für das Feilbieten von Frühstück, welches in meinem Falle nicht unter die Regularien des Gaststättengesetzes fällt. Es sollte einen Unterschied darstellen, ob ich 2 mal wöchentlich Frühstück ausschließlich an Hausgäste verabreiche, keine Lebensmittel außer an jenen 2 Tagen vorhalte und vor allen Dingen: keinerlei Gewinn damit erzielen kann, da die Anzahl der Frühstück viel zu gering ist, um überhaupt kostendeckend arbeiten zu können. Eine Gewinnerzielung entfällt hier. Es ist eine reine Gefälligkeitsleistung für die Gäste, welche dieses wünschen. Wenn ich aber von dem Angebot absehe, so wandern Gäste, insbesondere Stammgäste, zu Mitbewerbern ab.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Wie gesagt: Sie brauchen keine Genehmigung nach dem Gaststätten Gesetz. Daher erübrigt sich wohl die Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt- Syroth
Rechtsanwältin