27. März 2025
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01:42
Antwort
vonRechtsanwalt Roger Schulz
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
[b]Muss die fristsetzende Verfügung zur Klagezustellung vom Richter handschriftlich unterschrieben sein?
[/b]
Ja, die fristsetzende Verfügung muss vom zuständigen Richter handschriftlich mit vollem Namen unterschrieben sein, damit die gesetzte Frist wirksam in Lauf gesetzt werden kann. Dies folgt aus der rechtlichen Einordnung solcher Verfügungen als prozessleitende Maßnahmen, die den Formerfordernissen der §§ 329 Abs. 1 Satz 2, 317 Abs. 2 S. 1 ZPO unterliegen und ist in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur unstrittig.
So etwa aus der Rechtsprechung BGH, Urteil vom 13. 3. 1980 - VII ZR 147/79 -, NJW 1980, 1167 (1168):
[quote]Eine Mitteilung der Geschäftsstelle kann eine der in § 296 I ZPO genannten Fristen nicht in Lauf setzen. Die Zustellung einer Verfügung des Vorsitzenden oder des sonst zuständigen Richters ist in der Form zu bewirken, daß eine beglaubigte Abschrift der Verfügung übergeben wird (§§ 329 I 2, 317 III, 170 I ZPO). Dem Prozeßbevollmächtigten der Kl. hätte daher eine vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beglaubigte Abschrift einer ordnungsgemäß unterzeichneten - nicht nur paraphierten (§§ 329 I 2, 317 II 1 ZPO) - Verfügung des Vorsitzenden zugestellt werden müssen. Die von einem Justizangestellten unterschriebene, nicht gesiegelte Mitteilung der Geschäftsstelle, daß das Gericht dem Prozeßbevollmächtigten der Kl. aufgebe, gegebenenfalls binnen zwei Wochen nach Zugang der Klageerwiderung Stellung zu nehmen, genügte den prozessualen Formerfordernissen nicht.[/quote]
Ebenso BGH, Urteil vom 6.4.2017 – III ZR 368/16-, NJW 2017, 2273 (2274):
[quote]Denn für eine Vielzahl von Verfügungen mit einem anderen Inhalt als Rechtsmittelbegründungsfristverlängerungen verbleibt es beim Unterschriftserfordernis. Dies trifft etwa zu auf Verfügungen, mit denen gem. § 276 III ZPO eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt (nicht verlängert) wird (BGHZ 76, 236 [241] = NJW 1980, 1167) oder Verhandlungstermine bestimmt werden (Stadler in Musielak/Voit, § 216 Rn. 10; MüKoZPO/Stackmann, § 216 Rn. 10; Stein/Jonas/Roth, § 216 Rn. 7).[/quote]
[b]Genügt die beglaubigte Abschrift oder ist nur die Urschrift maßgeblich? Genügt [bei der beglaubigten Abschrift] ein maschinell erstelltes „gez. [Name], Richter am Amtsgericht"?
[/b]
Die Unterschriftspflicht bezieht sich auf die Urschrift der Verfügung. Nur sie muss die handschriftliche Unterschrift tragen. Die beglaubigte Abschrift, die dem Zustellungsempfänger zugeht, muss nicht selbst unterschrieben sein, sondern darf den maschinellen Zusatz enthalten wie „gez. Müller, Richter am Amtsgericht". Das genügt, sofern die Urschrift ordnungsgemäß unterzeichnet ist. Dazu BGH, NJW 1980, 1167 (1168):
[quote]Die Zustellung einer Verfügung des Vorsitzenden […] ist in der Form zu bewirken, daß eine beglaubigte Abschrift der Verfügung übergeben wird (§§ 329 I 2, 317 III, 170 I ZPO).[/quote]
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Roger Schulz