Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Kündigung vom 25.04.2006 ist rechtzeitig erfolgt.
Die Ihnen gegebene Information, wonach die Kündigung bereits eine Woche nach der Versteigerung erfolgen soll, ist falsch.
Nach dem Wortlaut des § 57a ZVG müssen Sie die Kündigung zu dem nächstmöglichen Termin, der auf den (rechtskräftigen) Zuschlag in der Zwangsversteigerung folgt, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist erklären, hier also gemäß § 573d BGB spätestens am 04.05.2006 mit Wirkung zum 31.07.2006.
Auf die von Ihnen ansatzweise zitierte Rechtsprechung, wonach über den Wortlaut des § 57a ZVG hinaus auch ein Kündigung zu einem späteren Termin zulässig ist, wenn es die Prüfung der Sach- und Rechtslage erfordert, kommt es im vorliegenden Fall also nicht an.
Sollten im Verlauf dieser Angelegenheit noch Probleme auftauchen, stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Zunächst haben Sie aber die Möglichkeit, im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „frag-einen-anwalt.de“ Rückfragen zum inhaltlichen Verständnis meiner Antwort zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Ihre Kündigung vom 25.04.2006 ist rechtzeitig erfolgt.
Die Ihnen gegebene Information, wonach die Kündigung bereits eine Woche nach der Versteigerung erfolgen soll, ist falsch.
Nach dem Wortlaut des § 57a ZVG müssen Sie die Kündigung zu dem nächstmöglichen Termin, der auf den (rechtskräftigen) Zuschlag in der Zwangsversteigerung folgt, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist erklären, hier also gemäß § 573d BGB spätestens am 04.05.2006 mit Wirkung zum 31.07.2006.
Auf die von Ihnen ansatzweise zitierte Rechtsprechung, wonach über den Wortlaut des § 57a ZVG hinaus auch ein Kündigung zu einem späteren Termin zulässig ist, wenn es die Prüfung der Sach- und Rechtslage erfordert, kommt es im vorliegenden Fall also nicht an.
Sollten im Verlauf dieser Angelegenheit noch Probleme auftauchen, stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Zunächst haben Sie aber die Möglichkeit, im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „frag-einen-anwalt.de“ Rückfragen zum inhaltlichen Verständnis meiner Antwort zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
28. April 2006 | 07:32
vielen Dank, dann bin ich beruhigt.
Die vorzeitige Sonderkündigung gilt doch auch bei einem Zeitmietvertrag, in unserem Fall sind es 3 Jahre?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28. April 2006 | 08:40
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ja. Das Sonderkündigungsrecht steht Ihnen auch zu, wenn ein Zeitmietvertrag vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt