28. März 2007
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00:14
Antwort
vonRechtsanwalt Elmar Dolscius
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gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
Ein Recht an einer Veranstaltung, ähnlich dem an einer Marke, besteht zunächst nicht. Ausnahmen wären höchstens spezielle Veranstaltungen, an denen sich der Veranstalter die Rechte hat schützen lassen.
In Ihrem Fall könnte jedoch, vorbehaltlich einer genauen Prüfung, der wettbewerbsrechtliche Grundsatz des § 3 UWG /Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) eingreifen.
Davon ausgehend, dass Sie die Veranstaltungen durchgeführt haben und nicht der Mitbewerber, würde dieser tatsächlich den Eindruck erwecken, für die Veranstaltungstechnik verantwortlich zu zeichnen, mit deren Bildern er wirbt. Diese Handlung ist durchaus geeignet, Sie im Wettbewerb zu behindern und beim Kunden einen falschen Eindruck zu erwecken.
Als Handlungsmöglichkeit bietet das Wettbewerbsrecht einen Anspruch auf Unterlassen und Schadensersatz. Um diesen Anspruch zu wahren, müssen Sie dem Mitbewerber gegenüber zuvor allerdings eine Abmahnung aussprechen, in der Sie ihn auffordern, seine Handlungen zu unterlassen. Sollte er darauf nicht reagieren, könnten Sie im Falle einer Eilbedürftigkeit eine einstweilige Verfügung erwirken und im Anschluss Ihre Ansprüche gerichtlich klären lassen.
Sowohl die Abmahnung als auch die gerichtlichen Schritte sollten jedoch in keinem Fall ohne anwaltliche Hilfe unternommen werden.
Und ich muss auch deutlich darauf hinweisen, dass Sie in Ihrem Fall nicht ohne eingehende rechtliche Prüfung weitere Schritte einleiten sollten. Es wäre daher angeraten, sich mit einem Kollegen vor Ort zu besprechen. Gerne können Sie sich zu diesem Zweck auch an unsere Kanzlei wenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt